Eine nicht unwesentliche Unstimmigkeit ist jedoch darin zu erblicken, dass er 20 g Kokain erhalten haben will, obwohl die Beherbergung zur Begleichung einer Schuld und die Zustimmung hierzu aufgrund der Drohungen erfolgt sein soll. Wäre der Schilderung des Beschuldigten 1 zu folgen, hätte es kaum einen Grund gegeben, ihm zusätzlich 20 g Kokain abzugeben [Strassenpreis ca. CHF 2'000.00]. Dieser offensichtliche Widerspruch dürfte denn auch erklären, weshalb der Beschuldigte 1 sich in seinen späteren Einvernahmen von den 20 g distanzierte und nur noch 5 bzw. 10 g nannte (vgl. pag. 108 Z. 149, 155 und 167 sowie pag.