Mit I.________ hatten sie ihren Drogenlieferanten direkt im Haus und konnten grössere Mengen Kokain konsumieren, ohne hierfür bezahlen zu müssen. Die 25 g sind denn auch ein Vielfaches der angeblich mit der Beherbergung zu tilgenden Schuld von CHF 400.00 bis CHF 500.00 (für 5 g Kokain). Hätte «J.________» sie tatsächlich nur mit der offenen Schuld und der Drohung dazu gebracht, I.________ für einige Wochen bei sich zu beherbergen, hätte es keinen Grund gegeben, ihnen bereits in den ersten beiden Wochen zusätzlich 25 g Kokain unentgeltlich abzugeben.