auf Nachfrage detailliert schildern konnte, wann [am gleichen Tag, Vormittag, Nachmittag] und in welchem Umfang [je 5 g, 10 g und weitere 5 g] die Beschuldigten 1 und 2 das Kokain von ihm erhalten haben. Es sind schliesslich keine Gründe ersichtlich, weshalb er die Beschuldigten fälschlicherweise hätte belasten sollen. An der von ihm eingestandenen Ausgangs-/Gesamtmenge von rund 140 g (pag. 79 Z. 489) ändert sich nichts, ungeachtet der Frage, wieviel er davon den Beschuldigten abgegeben hat. Auf die Aussagen der Beschuldigten 2 kann schliesslich nicht abgestellt werden.