vgl. ferner pag. 87 Z. 54 f.: «Das Einzige, was ich ihr mal gegeben habe, sind 5 g Kokain. Die anderen Male gab ich sie dem Mann»). Dies ergibt insgesamt die 25 g, die I.________ gleichbleibend über alle Einvernahmen nannte, und überdies die 20 g, die der Beschuldigte 1 bei seiner tatnächsten Aussage auf sich bezogen angab. Für die Gesamtmenge von 25 g spricht ferner, dass I.________ auf Nachfrage detailliert schildern konnte, wann [am gleichen Tag, Vormittag, Nachmittag] und in welchem Umfang [je 5 g, 10 g und weitere 5 g] die Beschuldigten 1 und 2 das Kokain von ihm erhalten haben.