98 Z. 163), als glaubhaft. Dass es falsch protokolliert worden wäre, kann insofern ausgeschlossen werden, als er die nachfolgende Frage («Somit haben Sie von diesem Jungen total 20 g Kokain erhalten?») mit «Ja, so ungefähr» bestätigte (pag. 99 Z. 169 f.). Seine Erstaussagen stehen zudem im Einklang mit den Aussagen von I.________, wonach die Beschuldigten 1 und 2 beim ersten Mal je 5 g genommen hätten (pag. 91 Z. 209) und beim nächsten Mal der Beschuldigte 1 am Vormittag 10 g genommen habe und er [I.________] am Nachmittag weitere 5 g in den Kühlschrank getan habe (pag. 91 Z. 212 ff.; vgl. ferner pag.