Sodann habe die Beschuldigte 2 nicht bloss die Handlungen des Beschuldigten 1 geduldet, sondern sei selbst involviert gewesen. Der Kauf der Grammwage und der Minigrips sowie das Zurverfügungstellen des Zimmers seien zudem nicht als blosse Alltagshandlungen, sondern als strafbare Tätigkeiten zu qualifizieren. 6.6 Erwägungen der Kammer 6.6.1 Erhaltene Menge Kokaingemisch Diesbezüglich erachtet die Kammer die tatnächsten Aussagen des Beschuldigten 1, wonach er vier Päckchen mit jeweils 5 g erhalten habe (pag. 98 Z. 163), als glaubhaft.