Zudem seien alle den Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen und Entscheidungen nicht vom Beschuldigten 1 zusammen mit der Beschuldigten 2 begangen worden, sondern dies habe alles der Beschuldigte 1 gemacht und die Beschuldigte 2 sei – als vom Beschuldigten 1 gewissermassen abhängige Ehefrau – lediglich passiv dabei gewesen bzw. habe bloss nichts dagegen unternommen. Die Generalstaatsanwaltschaft ist zusammengefasst der Auffassung, dass keine Zwangslage für die Beschuldigten bestanden habe und sie nach wie vor über eine Entscheidungsfreiheit verfügt hätten. Sie hätten I.______