14 halten. Zudem seien alle den Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen und Entscheidungen nicht vom Beschuldigten 1 zusammen mit der Beschuldigten 2 begangen worden, sondern dies habe alles der Beschuldigte 1 gemacht und die Beschuldigte 2 sei – als vom Beschuldigten 1 gewissermassen abhängige Ehefrau – lediglich passiv dabei gewesen bzw. habe bloss nichts dagegen unternommen.