__ zur Begehung der Haupttat. Richtig sei jedoch die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschuldigten I.________ das Zimmer nicht freiwillig überlassen hätten, sondern durch Drohungen dazu gezwungen worden seien. Die Beschuldigte 2 beruft sich zusammengefasst ebenfalls auf die ihrer Ansicht nach richtige Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte 1 und sie I.________ nicht freiwillig bei sich hätten wohnen lassen, sondern wegen einer Drohung und aus Angst. Auch habe die Beschuldigte 2 nichts von einer qualifizierten Drogenmenge gewusst. Sie habe weiter nie selbst von I.________ Drogen er-