6.5 Vorbringen der Parteien im oberinstanzlichen Verfahren Der Beschuldigte 1 macht vor oberer Instanz zusammengefasst geltend, nichts vom Drogenhandel von I.________ gewusst zu haben, jedenfalls nichts von qualifizierten Mengen. Weiter hätten er und die Beschuldigte 2 nur einmal 5 g Kokaingemisch zum Eigenkonsum erhalten. Die Grammwaage sei auf Anweisung und unter Drohung von «J.________» gekauft worden, und dies mehrere Tage vor dem Entschluss von I.________ zur Begehung der Haupttat.