Es bestünden unüberwindliche Zweifel an der von I.________ gemachten Angabe von 25 g Kokain, weshalb in dubio pro reo auf die tatnächste Aussage des Beschuldigten 1 abzustellen sei, wonach die Beschuldigten insgesamt eine Menge von 20 g Kokaingemisch unentgeltlich für ihren Eigenkonsum erhalten hätten. 4. Beweisthema: Die Beschuldigte 2 habe ebenfalls Hilfe zum Drogenhandel von I.________ geleistet, indem sie ihn beherbergt bzw. in die Überlassung des Zimmers in der von ihr und dem Beschuldigten 1 gemeinsam bewohnten Wohnung (zumindest) konkludent eingewilligt habe.