6.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung auf eine vorgängige Zusammenfassung der einzelnen Beweismittel verzichtet und auf diese jeweils unmittelbar im Rahmen ihrer Beweiswürdigung Bezug genommen bzw. dort zusammengefasst wiedergegeben. Auch oberinstanzlich wird auf eine vorgängige inhaltliche Zusammenfassung der Beweismittel verzichtet. Soweit sich Bemerkungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese ebenfalls unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung.