Weiter bestritten ist, dass die Beschuldigten wussten, dass I.________ eine mengenmässig qualifizierte Menge Kokain- und Heroingemisch in ihre Wohnung geliefert wurde, um diese anlässlich organisierter Treffen mit Drogenkonsumenten teilweise zu verkaufen und den Rest der Betäubungsmittel sowie den Drogenerlös in dem ihm zur Verfügung gestellten Zimmer zu lagern (Beweisthema zwei). Ferner bestritten ist, dass beide Beschuldigten (nicht nur der Beschuldigte eins) für ihre Hilfeleistungen von I.________ unentgeltlich insgesamt eine Menge von 25 g Kokaingemisch für ihren Eigenkonsum erhielten (Beweisthema drei).