das Zimmer lediglich auf Anweisung und damit freiwillig überlassen haben, oder die Anweisung unter einer Drohung erfolgte und sie daher zur Überlassung des Zimmers gezwungen worden sind (Beweisthema eins). Weiter bestritten ist, dass die Beschuldigten wussten, dass I.________ eine mengenmässig qualifizierte Menge Kokain- und Heroingemisch in ihre Wohnung geliefert wurde, um diese anlässlich organisierter Treffen mit Drogenkonsumenten teilweise zu verkaufen und den Rest der Betäubungsmittel sowie den Drogenerlös in dem ihm zur Verfügung gestellten Zimmer zu lagern (Beweisthema zwei).