Dieser Punkt ist nach Auffassung der Kammer nicht «unbestritten», sondern entspricht lediglich dem Zeitraum, für welchen I.________ im bereits rechtskräftig abgeurteilten, abgekürzten Verfahren verurteilt worden ist {vgl. pag. 385 f. und pag. 391}. Der Beschuldigte 1 sagte aus, dass es nach ca. einer Woche mit dem Rein- und Rausgehen begonnen habe {pag. 118 Z. 95 f.}, was für einen etwas früheren Start spricht. [...] 3.3. Bestrittener Sachverhalt und Beweisthemen