Die beiden Beschuldigten haben zudem gewusst, dass I.________ aus dem zur Verfügung gestellten Zimmer in ihrer Wohnung dem Drogenhandel nachgeht und die besorgten Utensilien für den Drogenhandel bestimmt sind [vgl. u.a. Beschuldigte 2 pag. 159 Z. 175 ff.: «Also so dumm, das nicht zu wissen, bin ich nicht. [...] Vermutlich für Drogen»]. Schliesslich ist unbestritten, dass I.________ dem Drogenhandel erst ab dem 17. Januar 2020 nachging (vgl. Urteil im abgekürzten Verfahren pag. 390 ff.) [Dieser Punkt ist nach Auffassung der Kammer nicht «unbestritten», sondern entspricht lediglich dem Zeitraum, für welchen I.__