11 zwei in ihrer Handtasche nach Hause transportiert [Aussagen Beschuldigter 1 pag. 108 Z. 162 f.; pag. 120 Z. 173; Aussagen Beschuldigte 2 pag. 145 Z. 175]. Ferner ist unbestritten, dass der Beschuldigte eins von I.________ unentgeltlich Kokaingemisch für seinen Eigenkonsum erhielt [umstritten ist jedoch die Menge, vgl. nachfolgend]. Die beiden Beschuldigten haben zudem gewusst, dass I.________ aus dem zur Verfügung gestellten Zimmer in ihrer Wohnung dem Drogenhandel nachgeht und die besorgten Utensilien für den Drogenhandel bestimmt sind [vgl.