Der Sachverhalt ist insofern unbestritten, als dass die Beschuldigten I.________ vom 7. Januar 2020 [gemäss Aussage des Beschuldigten 1 wohnte I.________ von Beginn an bei ihnen; pag. 96 Z. 61; die Mutationsmeldung der Wohnadresse erfolgte am 6. Januar 2020, pag. 297] bis am 22. Januar 2020 [Tag der Anhaltung/Festnahme] in ihrer gemeinsam bewohnten Wohnung in G.________(Ort) an der H.________(Strasse) auf Anweisung eines unbekannten Mitglieds einer Betäubungsmittelbande [der Beschuldigte 1 nannte ihn bei seinen Einvernahmen «J.________»/«J.________», vgl. u.a. pag. 106 Z. 75, pag. 117 Z. 57 ff.; bestätigt von der Beschuldigten 2, pag.