6.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt hat die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend festgestellt (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 599 f.). Die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz werden deshalb nachfolgend – ergänzt mit Anmerkungen der Kammer in eckigen Klammern – integral wiedergegeben: 3.2. Unbestrittener Sachverhalt