398 Abs. 3 StPO). In Bezug auf die von der Generalstaatsanwaltschaft angefochtenen Punkte kann das Urteil auch zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») kommt in diesem Umfang nicht zum Tragen (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). 10 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung