C.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls weder durch die Beschuldigten noch durch die Generalstaatsanwaltschaft angefochten wurden die von der Vorinstanz festgesetzten Beträge der amtlichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren (Ziff. A.IV. und B.III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), womit diese ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023). In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).