Mangels Anfechtung sind demgegenüber die Verfahrenseinstellungen betreffend die beiden Beschuldigten (Ziff. A.I. und B.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die jeweiligen Schuldsprüche wegen Konsumwiderhandlungen, bei der Beschuldigten 2 inkl. entsprechender Sanktion (Ziff. A.II. Schuldpunkt 2 und Ziff. B.II. Schuldpunkt 2 sowie Sanktionenpunkt 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Einziehung gewisser Gegenstände (Ziff. C.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen.