Weiter sind betreffend den Beschuldigten 1 die Sanktion für die Konsumwiderhandlungen (Ziff. A.II. Sanktionenpunkt 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Widerruf zu behandeln (Ziff. A.III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen betreffend die DNA-Profile und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. C.2.-5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mangels Anfechtung sind demgegenüber die Verfahrenseinstellungen betreffend die beiden Beschuldigten (Ziff.