4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Beschuldigten 1 eine angemessene Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote zuzusprechen. 4.2 Beschuldigte 2 Die seitens Fürsprecher D.________ für die Beschuldigte 2 gestellten Anträge lauten wie folgt (pag. 835; Hervorhebung im Original): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 14. September 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als