2. Für das erstinstanzliche Verfahren sei von einer Rückerstattungspflicht des Beschuldigten für die amtliche Entschädigung abzusehen. 3. Die Ziffern III.1 und III.2 des Urteils vom 14. September 2022 des Regionalgerichts Bern Mittelland (Widerruf) seien aufzuheben, auf einen Widerruf des aufgeschobenen Vollzugs der Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 13. Dezember 2019 zu verzichten, die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Beschuldigten 1 dafür eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.