831): 1. Die Ziffern II.1 (Gehilfenschaft zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3.5 Monaten) des Urteils vom 14. September 2022 des Regionalgerichts Bern-Mittelland seien aufzuheben und der Beschuldigte 1 sei freizusprechen vom Vorwurf der mengenmässig qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 17. Januar bis zum 22. Januar 2020 in G.________(Ort) durch Gehilfenschaft zum Erlangen, Besitz, Veräusserung und Anstalten treffen zum Veräussern.