beide datierend vom 1. November 2024 [pag. 724 ff. bzw. 743 ff.]) eingeholt. An der Berufungsverhandlung vom 10. Dezember 2024 wurden die beiden Beschuldigten ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 798 ff. und 809 ff.), sowie – auf Antrag des Beschuldigten 1 – dessen Mutter als Zeugin befragt (pag. 793 ff.). Sodann wurde ein seitens des Beschuldigten 1 anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichtes, undatiertes und nicht unterzeichnetes Schreiben seines Arbeitgebers zu den Akten genommen (pag. 830).