und 656 f.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 8. Dezember 2023 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) ihre Berufung betreffend beide Beschuldigte auf die Strafzumessung sowie die Nicht-Anordnung der Landesverweisung (pag. 665 ff.). In ihrer form- und fristgerechten Berufungserklärung vom 19. Dezember 2023 beschränkte die Beschuldigte 2 ihre Berufung auf den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz inkl.