ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 3 VI. C.________ wird schuldig erklärt: 1. der Gehilfenschaft zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 17.01.2020 bis 22.01.2020 in G.________(Ort), H.________ (Strasse), durch Gehilfenschaft zum Erlangen, Besitz, Veräusserung und Anstalten treffen zur Veräusserung von insgesamt 93.99 Gramm reinem Heroin;