A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz von CHF 2'665.60 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). B. V. Das Strafverfahren gegen C.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen bis am 13.09.2019 in G.________(Ort) und Bern durch Erwerb, Erlangen, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Kokain, Heroin und Marihuana wird infolge Verjährung eingestellt,