Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 542-544 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Scheer, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Zybach Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1/Berufungsführer 1 C.________ a.v.d. Fürsprecher D.________ Beschuldigte 2/Berufungsführerin 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin 3 Gegenstand Gehilfenschaft zu mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetzt (B1 und B2); Widerrufsverfah- ren (B1) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 14. September 2022 (PEN 20 768-770) I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 14. September 2022 folgendes Urteil über A.________ (Beschuldigter 1/Beru- fungsführer 1; nachfolgend: Beschuldigter 1) und über C.________ (Beschuldigte 2/Berufungsführerin 2; nachfolgend: Beschuldigte 2; pag. 554 ff.; Hervorhebungen im Original, Auslassungen in eckigen Klammern): A. I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen bis am 13.09.2019 in G.________ (Ort) und Bern durch Erwerb, Erlangen, Besitz und Konsum einer unbe- stimmten Menge Kokain, Heroin und Marihuana wird infolge Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Gehilfenschaft zu mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 17.01.2020 bis 22.01.2020 in G.________(Ort), durch Gehilfenschaft zum Erlangen, Besitz, Veräusserung und Anstalten tref- fen zur Veräusserung von insgesamt 93.99 Gramm reinem Heroin; 2. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 17.01.2020 bis 22.01.2020 in G.________(Ort) durch Erlangen von 20 g Kokaingemisch für den Eigenkonsum sowie begangen in der Zeit vom 14.09.2019 bis 22.01.2020 in G.________(Ort) und Bern durch Erwerb, Erlangen, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Kokain, Hero- in und Marihuana. und in Anwendung der - Art. 25, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48a Abs. 1 StGB, - Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und 19a Ziff. 1 BetmG, - Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 3.5 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet. 4. Zu den halben Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3'150.00. 2 Die vollen Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 3’100.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 3’200.00 Total CHF 6’300.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 400.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'750.00. III. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13.12.2019 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ aufer- legt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. IV. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt E.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 49.50 200.00 CHF 9’900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 613.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’513.20 CHF 809.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’322.70 volles Honorar CHF 12’375.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 613.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’988.20 CHF 1’000.10 Total CHF 13’988.30 nachforderbarer Betrag CHF 2’665.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 11'322.70. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz von CHF 2'665.60 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). B. V. Das Strafverfahren gegen C.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen bis am 13.09.2019 in G.________(Ort) und Bern durch Erwerb, Erlangen, Besitz und Konsum einer unbe- stimmten Menge Kokain, Heroin und Marihuana wird infolge Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 3 VI. C.________ wird schuldig erklärt: 1. der Gehilfenschaft zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 17.01.2020 bis 22.01.2020 in G.________(Ort), H.________ (Strasse), durch Gehilfenschaft zum Erlangen, Besitz, Veräusse- rung und Anstalten treffen zur Veräusserung von insgesamt 93.99 Gramm reinem Heroin; 2. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 17.01.2020 bis 22.01.2020 in G.________(Ort) durch Erlangen von 20 g Kokaingemisch für den Eigenkonsum sowie begangen in der Zeit vom 14.09.2019 bis 22.01.2020 in G.________(Ort) und Bern durch Erwerb, Erlangen, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Kokain, Hero- in und Marihuana. und in Anwendung der - Art. 25, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48a Abs. 1 StGB, - Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und 19a Ziff. 1 BetmG, - Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet. 4. Zu den halben Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3'150.00. Die vollen Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 3’100.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 3’200.00 Total CHF 6’300.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 400.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'750.00. II. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 39.50 200.00 CHF 7’900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 120.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’020.10 CHF 617.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’637.65 volles Honorar CHF 10’665.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 120.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’785.10 CHF 830.45 Total CHF 11’615.55 nachforderbarer Betrag CHF 2’977.90 4 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 8’637.65. C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz von CHF 2'977.90 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). C. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Diverse leere Minigrips - Minigrip mit Kokain - Plastiklöffel mit Kokainrückständen - Zettel aus Hausabfall 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) von A.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung bio- metrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) von C.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von C.________ nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung bio- metrischer erkennungsdienstlicher Daten). [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil vom 14. September 2022 meldeten sowohl die zuständige Staatsanwältin der Region Bern-Mittelland als auch die beiden Beschuldigten mit Eingaben vom 22. bzw. 26. September 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 565, 567 und 569). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 28. November 2023 und wurde den Parteien mit Verfügung vom selben Tag zugestellt (pag. 584 ff. und 656 f.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 8. Dezember 2023 beschränk- te die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaats- anwaltschaft) ihre Berufung betreffend beide Beschuldigte auf die Strafzumessung sowie die Nicht-Anordnung der Landesverweisung (pag. 665 ff.). In ihrer form- und fristgerechten Berufungserklärung vom 19. Dezember 2023 beschränkte die Be- schuldigte 2 ihre Berufung auf den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu men- genmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz inkl. 5 entsprechender Straf- und Kostenfolgen (pag. 668 f). Der Beschuldigte 1 be- schränkte seine Berufung mit frist- und formgerechter Berufungserklärung vom 20. Dezember 2023 seinerseits auf den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz inkl. Strafpunkt, auf den Strafpunkt betreffend die (einfachen) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie auf den Widerruf, jeweils inkl. entspre- chender Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 671 ff.). Keine der Parteien beantragte ein Nichteintreten auf eine der anderen Berufungen (pag. 681, 682 und 685). Die Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Kammer) fand am 10. und 11. Dezember 2024 statt (pag. 790 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über die beiden Beschuldigten Strafregisterauszüge (beide datierend vom 27. November 2024 [pag. 771 bzw. 772 f.]) und Betreibungs- registerauszüge (beide datierend vom 25. November 2024 [pag. 764 ff. bzw. pag. 768 ff.]), Leumundsberichte einschliesslich Berichte über die wirtschaftlichen Verhältnisse (beide datierend vom 15. November 2024 [pag. 756 ff. bzw. pag. 760 ff.]) sowie ergänzende Berichte hinsichtlich der Prüfung einer strafrechtli- chen Landesverweisung beim Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: ABEV; beide datierend vom 1. November 2024 [pag. 724 ff. bzw. 743 ff.]) eingeholt. An der Berufungsverhandlung vom 10. Dezember 2024 wurden die beiden Be- schuldigten ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 798 ff. und 809 ff.), sowie – auf Antrag des Beschuldigten 1 – dessen Mutter als Zeugin befragt (pag. 793 ff.). Sodann wurde ein seitens des Beschuldigten 1 anlässlich der Beru- fungsverhandlung eingereichtes, undatiertes und nicht unterzeichnetes Schreiben seines Arbeitgebers zu den Akten genommen (pag. 830). 4. Anträge der Parteien 4.1 Beschuldigter 1 Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete seinerseits namens und im Auf- trag des Beschuldigten 1 folgende Anträge (pag. 831): 1. Die Ziffern II.1 (Gehilfenschaft zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3.5 Monaten) des Urteils vom 14. September 2022 des Regionalgerichts Bern-Mittelland seien auf- zuheben und der Beschuldigte 1 sei freizusprechen vom Vorwurf der mengenmässig qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 17. Januar bis zum 22. Januar 2020 in G.________(Ort) durch Gehilfenschaft zum Er- langen, Besitz, Veräusserung und Anstalten treffen zum Veräussern. 2. Die Ziffer II.2 des Urteils vom 14. September 2022 des Regionalgerichts Bern-Mittelland bezüg- lich der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 sei aufzuheben und von einer Bestrafung des Beschuldigten 1 sei abzusehen. 6 1. Die Ziffer II.4 des Urteils vom 14. September 2022 des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Verfah- renskosten) sei aufzuheben und die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Kanton Bern aufzuerlegen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (vgl. Ziff. 2 hiervor). 2. Für das erstinstanzliche Verfahren sei von einer Rückerstattungspflicht des Beschuldigten für die amtliche Entschädigung abzusehen. 3. Die Ziffern III.1 und III.2 des Urteils vom 14. September 2022 des Regionalgerichts Bern Mittel- land (Widerruf) seien aufzuheben, auf einen Widerruf des aufgeschobenen Vollzugs der Gelds- trafe gemäss Strafbefehl vom 13. Dezember 2019 zu verzichten, die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Beschuldigten 1 dafür eine ange- messene Entschädigung zuzusprechen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Beschuldig- ten 1 eine angemessene Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote zuzusprechen. 4.2 Beschuldigte 2 Die seitens Fürsprecher D.________ für die Beschuldigte 2 gestellten Anträge lau- ten wie folgt (pag. 835; Hervorhebung im Original): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 14. September 2022 insofern in Rechts- kraft erwachsen ist, als 1.1 das Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich be- gangen bis 13.09.2019 in G.________(Ort) und Bern infolge Verjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde; 1.2 C.________ der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 17. Januar 2020 bis 22. September 2020 in G.________(Ort) und Bern durch Erlan- gen von 20g Kokaingemisch und Erlangen, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Kokain, Heroin und Marihuana, schuldig erklärt und sie zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 verurteilt wurde, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezah- lung auf 5 Tage festgesetzt wurde; 1.3 die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung auf CHF 8’637.65 bzw. CHF 11’615.55 festgesetzt wurde. 2. C.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu qualifizierten Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von ca. 07.01.2020 bis 22.01.2020 in G.________(Ort). 3. Die auf C.________ entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu 95% dem Staat Bern und zu 5% C.________ aufzuerlegen und es sei im Umfang von 95% von einer Rückerstat- tungspflicht betreffend das amtliche Honorar für das erstinstanzliche Verfahren abzusehen. 4. Die auf C.________ entfallenden oberinstanzlichen Gerichtskosten seien dem Staat Bern aufzu- erlegen und C.________ sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für die amt- liche Verteidigung gemäss noch einzureichender Kostennote auszurichten. 7 4.3 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der Berufungsver- handlung folgende Anträge (pag. 838 ff.; Hervorhebungen im Original): A. A.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. September 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen bis am 13. September 2019 in G.________(Ort) und Bern durch Erwerb, Erlangen, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Kokain, Heroin und Marihuana, infol- ge Verjährung, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschä- digung; 2. des Schuldspruchs der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 17. Januar 2020 bis 22. Januar 2020 in G.________(Ort) durch Erlangen von 20 g Kokain- gemisch für den Eigenkonsum sowie begangen in der Zeit vom 14. September 2019 bis 22. Ja- nuar 2020 in G.________(Ort) und Bern durch Erwerb, Erlangen, Besitz und Konsum einer un- bestimmten Menge Kokain, Heroin und Marihuana. II. A.________ sei schuldig zu erklären der Gehilfenschaft zur mengenmässig qualifizierten Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 17. Januar 2020 bis 22. Januar 2020 in G.________(Ort), durch Gehilfenschaft zum Erlangen, Besitz, Veräusse- rung und Anstalten treffen zur Veräusserung von 106 Gramm reinem Kokain und 24,18 Gramm rei- nem Heroin. III. A.________ sei gestützt hierauf sowie den rechtskräftigen Schuldspruch in Anwendung von Art. 25, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 66a Abs. 1 lit. o StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a und 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren; 2. zu einer Busse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen); 3. zu einer Landesverweisung von 6 Jahren; 4. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Dezember 2019 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen. 8 B. C.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. September 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen bis am 13. September 2019 in G.________(Ort) und Bern durch Erwerb, Erlangen, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Kokain, Heroin und Marihuana, infol- ge Verjährung, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschä- digung; 2. des Schuldspruchs der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 17. Januar 2020 bis 22. Januar 2020 in G.________(Ort) durch Erlangen von 20 g Kokain- gemisch für den Eigenkonsum sowie begangen in der Zeit vom 14. September 2019 bis 22. Ja- nuar 2020 in G.________(Ort) und Bern durch Erwerb, Erlangen, Besitz und Konsum einer un- bestimmten Menge Kokain, Heroin und Marihuana; 3. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Ta- gen). II. C.________ sei schuldig zu erklären der Gehilfenschaft zur mengenmässig qualifizierten Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 17. Januar 2020 bis 22. Januar 2020 in G.________(Ort), durch Gehilfenschaft zum Erlangen, Besitz, Veräusse- rung und Anstalten treffen zur Veräusserung von 106 Gramm reinem Kokain und 24,18 Gramm rei- nem Heroin. III. C.________ sei gestützt hierauf in Anwendung von Art. 25, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 66a Abs. 1 lit. o StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit, a und 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zu einer Landesverweisung von 6 Jahren; 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). C. Weitere Verfügungen 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. September 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Einziehung diverser Ge- genstände zur Vernichtung. 2. Im Weiteren sei zu verfügen: 2.1 die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO); 9 2.2 es sei über die Aufbewahrung bzw. Löschung der erhobenen DNA-Profile von A.________ und C.________ sowie der von beiden erhobenen erkennungsdienstlichen Daten zu verfügen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Berufungen (vgl. E. 2 und 4 oben) hat die Kammer die Schuldsprüche beider Beschuldigter betreffend Gehilfenschaft zu mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. A.II. Schuldpunkt 1 und Ziff. B.II. Schuldpunkt 1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) inkl. der entsprechenden Rechtsfolgen (Sanktion, Landesverweisung, Verfahrens- kosten, Rückzahlungs- und Nachzahlungspflicht der amtlichen Entschädigung) zu überprüfen (Ziff. A.II. Sanktionenpunkte 1 und 3, Ziff. A.II.4., Ziff. A.IV. Rückzah- lungspflicht; Ziff. B.II. Sanktionenpunkte 1 und 3, Ziff. B.II.4 und Ziff. B.III. Rückzah- lungspflicht des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter sind betreffend den Be- schuldigten 1 die Sanktion für die Konsumwiderhandlungen (Ziff. A.II. Sanktionen- punkt 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Widerruf zu behandeln (Ziff. A.III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Verfügungen betreffend die DNA-Profile und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. C.2.-5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mangels Anfechtung sind demgegenüber die Verfahrenseinstellungen betreffend die beiden Beschuldigten (Ziff. A.I. und B.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die jeweiligen Schuldsprüche wegen Konsumwiderhandlungen, bei der Beschuldig- ten 2 inkl. entsprechender Sanktion (Ziff. A.II. Schuldpunkt 2 und Ziff. B.II. Schuld- punkt 2 sowie Sanktionenpunkt 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Einziehung gewisser Gegenstände (Ziff. C.1. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs) in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls weder durch die Beschuldigten noch durch die Generalstaatsanwaltschaft angefochten wurden die von der Vorinstanz festgesetzten Beträge der amtlichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Ver- fahren (Ziff. A.IV. und B.III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), womit diese ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023). In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). In Bezug auf die von der Generalstaatsanwaltschaft ange- fochtenen Punkte kann das Urteil auch zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») kommt in diesem Umfang nicht zum Tragen (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). 10 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Gehilfenschaft zu mengenmässig qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 6.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Den Beschuldigten 1 und 2 wird gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift der folgende Sachverhalt zur Last gelegt (pag. 426 f.): Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz: In der Zeit vom ca. 07.01.2020 bis 22.01.2020 in G.________(Ort), H.________(Strasse), durch Ge- hilfenschaft zu mengenmässig qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz (Erlangen, Besitz, Veräusserung und Anstalten treffen zur Veräusserung): Auf Anweisung eines unbekannten Mitglieds einer Betäubungsmittelbande, dem sie aus einem Dro- genkauf Geld schuldeten, stellten die Beschuldigten I.________ in ihrer Wohnung ein Zimmer zur Verfügung, im Wissen darum, dass ihm dieser Unbekannte eine mengenmässig qualifizierte Menge Kokain- und Heroingemisch (total mindestens: 150 g Kokaingemisch und 54,3 g Heroingemisch, um- gerechnet total mindestens 160 g reiner Wirkstoff Cocain Base) und Streckmittel dorthin lieferte, er sich von der Wohnung aus zu organisierten Treffen mit Drogenkonsumenten begab, diesen einen Teil des gelieferten Kokains und Heroins verkaufte und den Rest der Betäubungsmittel sowie den Droge- nerlös in dem ihm zur Verfügung gestellten Zimmer lagerte. Die Beschuldigten unterstützten I.________ bei dessen Drogenhandel ausserdem, indem sie ihm Verpackungsmaterial, eine Grammwaage sowie ein Natel Samsung A20 besorgten. Für Ihre Hilfeleistungen erhielten die Beschuldigten von I.________ unentgeltlich mindestens 25 g Kokaingemisch für ihren Eigenkonsum. 6.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt hat die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend festgestellt (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 599 f.). Die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz werden deshalb nach- folgend – ergänzt mit Anmerkungen der Kammer in eckigen Klammern – integral wiedergegeben: 3.2. Unbestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt ist insofern unbestritten, als dass die Beschuldigten I.________ vom 7. Januar 2020 [gemäss Aussage des Beschuldigten 1 wohnte I.________ von Beginn an bei ihnen; pag. 96 Z. 61; die Mutationsmeldung der Wohnadresse erfolgte am 6. Januar 2020, pag. 297] bis am 22. Januar 2020 [Tag der Anhaltung/Festnahme] in ihrer gemeinsam bewohnten Wohnung in G.________(Ort) an der H.________(Strasse) auf Anweisung eines unbekannten Mitglieds einer Betäubungsmittelban- de [der Beschuldigte 1 nannte ihn bei seinen Einvernahmen «J.________»/«J.________», vgl. u.a. pag. 106 Z. 75, pag. 117 Z. 57 ff.; bestätigt von der Beschuldigten 2, pag. 143 Z. 92 ff.; I.________ nannte ihn «K.________», vgl. u.a. pag. 71 Z. 78 ff.], dem sie aus einem Drogenkauf Geld schuldeten [angeblich Geld für 5 g Kokain bzw. CHF 400.00 bis CHF 500.00, vgl. u.a. pag. 98 Z. 141, pag. 106 Z. 71], ein Zimmer zur Verfügung stellten. Weiter haben die Beschuldigten – ebenfalls auf Anweisung des unbekannten Mitglieds einer Betäubungsmittelbande – I.________ Verpackungsmaterial, eine Grammwaage sowie ein Natel Samsung A20 besorgt [vgl. u.a. Aussagen Beschuldigter 1 pag. 100 Z. 248 ff., 252 ff. und 262 ff.; pag. 107 Z. 120 ff.; der Beschuldigte 1 besorgte auch noch weitere Dinge, jedoch werden diese in der Anklage nicht erwähnt]. Diese Utensilien wurden von der Beschuldigten 11 zwei in ihrer Handtasche nach Hause transportiert [Aussagen Beschuldigter 1 pag. 108 Z. 162 f.; pag. 120 Z. 173; Aussagen Beschuldigte 2 pag. 145 Z. 175]. Ferner ist unbestritten, dass der Beschuldigte eins von I.________ unentgeltlich Kokaingemisch für seinen Eigenkonsum erhielt [umstritten ist je- doch die Menge, vgl. nachfolgend]. Die beiden Beschuldigten haben zudem gewusst, dass I.________ aus dem zur Verfügung gestellten Zimmer in ihrer Wohnung dem Drogenhandel nachgeht und die besorgten Utensilien für den Drogenhandel bestimmt sind [vgl. u.a. Beschuldigte 2 pag. 159 Z. 175 ff.: «Also so dumm, das nicht zu wissen, bin ich nicht. [...] Vermutlich für Drogen»]. Schliesslich ist unbestritten, dass I.________ dem Drogenhandel erst ab dem 17. Januar 2020 nachging (vgl. Ur- teil im abgekürzten Verfahren pag. 390 ff.) [Dieser Punkt ist nach Auffassung der Kammer nicht «un- bestritten», sondern entspricht lediglich dem Zeitraum, für welchen I.________ im bereits rechtskräftig abgeurteilten, abgekürzten Verfahren verurteilt worden ist {vgl. pag. 385 f. und pag. 391}. Der Be- schuldigte 1 sagte aus, dass es nach ca. einer Woche mit dem Rein- und Rausgehen begonnen habe {pag. 118 Z. 95 f.}, was für einen etwas früheren Start spricht. [...] 3.3. Bestrittener Sachverhalt und Beweisthemen Von den Beschuldigten bestritten [...] ist vorliegend zunächst, ob die Beschuldigten I.________ das Zimmer lediglich auf Anweisung und damit freiwillig überlassen haben, oder die Anweisung unter ei- ner Drohung erfolgte und sie daher zur Überlassung des Zimmers gezwungen worden sind (Be- weisthema eins). Weiter bestritten ist, dass die Beschuldigten wussten, dass I.________ eine mengenmässig qualifi- zierte Menge Kokain- und Heroingemisch in ihre Wohnung geliefert wurde, um diese anlässlich orga- nisierter Treffen mit Drogenkonsumenten teilweise zu verkaufen und den Rest der Betäubungsmittel sowie den Drogenerlös in dem ihm zur Verfügung gestellten Zimmer zu lagern (Beweisthema zwei). Ferner bestritten ist, dass beide Beschuldigten (nicht nur der Beschuldigte eins) für ihre Hilfeleistun- gen von I.________ unentgeltlich insgesamt eine Menge von 25 g Kokaingemisch für ihren Eigenkon- sum erhielten (Beweisthema drei). Von der Beschuldigten zwei wird insbesondere bestritten, dass sie I.________ bei seinem Drogen- handel Hilfe leistete, vielmehr sei sie ihrem Ehemann zur Seite gestanden und habe ihm geholfen. Im Detail bestreitet sie, in die Beherbergung von I.________ eingewilligt zu haben (Beweisthema vier). Ferner ist bestritten, dass I.________ die von den Beschuldigten besorgten Utensilien (Verpa- ckungsmaterial, Grammwaage und Natel Samsung A20) tatsächlich für den Drogenhandel verwendet hat (Beweisthema fünf). Schliesslich ist vorliegend beweismässig die genaue (reine) Drogenmenge zu bestimmen (Be- weisthema sechs). 6.3 Beweismittel Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung auf eine vorgängige Zusammenfas- sung der einzelnen Beweismittel verzichtet und auf diese jeweils unmittelbar im Rahmen ihrer Beweiswürdigung Bezug genommen bzw. dort zusammengefasst wiedergegeben. Auch oberinstanzlich wird auf eine vorgängige inhaltliche Zusammenfassung der Beweismittel verzichtet. Soweit sich Bemerkungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese ebenfalls unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 12 6.4 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der für sie fallrelevanten Beweismittel zu- sammengefasst zu folgendem Beweisergebnis (S. 28 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 611 ff.): 1. Beweisthema: Die Beschuldigten hätten I.________ das Zimmer zwar auf An- weisung, aber nicht freiwillig überlassen; sie seien durch Drohungen dazu gezwun- gen worden. 2. Beweisthema: Die Beschuldigten hätten gewusst, dass I.________ eine grösse- re Menge Kokain- und Heroingemisch in ihre Wohnung geliefert worden sei, um diese anlässlich organisierter Treffen mit Drogenkonsumenten teilweise zu verkau- fen und den Rest der Betäubungsmittel sowie den Drogenerlös in dem ihm zur Ver- fügung gestellten Zimmer zu lagern. 3. Beweisthema: Es bestünden unüberwindliche Zweifel an der von I.________ gemachten Angabe von 25 g Kokain, weshalb in dubio pro reo auf die tatnächste Aussage des Beschuldigten 1 abzustellen sei, wonach die Beschuldigten insge- samt eine Menge von 20 g Kokaingemisch unentgeltlich für ihren Eigenkonsum er- halten hätten. 4. Beweisthema: Die Beschuldigte 2 habe ebenfalls Hilfe zum Drogenhandel von I.________ geleistet, indem sie ihn beherbergt bzw. in die Überlassung des Zim- mers in der von ihr und dem Beschuldigten 1 gemeinsam bewohnten Wohnung (zumindest) konkludent eingewilligt habe. Ferner habe sie auch die Drogenutensili- en zusammen mit ihrem Ehemann besorgt, von welchen sie gewusst habe, dass sie für I.________ und dessen Drogenhandel bestimmt seien. Sie sei ihrem Ehe- mann nicht bloss zur Seite gestanden. 5. Beweisthema: Sowohl die sichergestellten Minigrips als auch die Grammwaage hätten Betäubungsmittel bzw. Rückstände davon aufgewiesen und seien von I.________ für den Drogenhandel verwendet worden. Es fehlten jedoch Anhalts- punkte in den Akten, dass das Natel Samsung A20 von I.________ für den Dro- genhandel verwendet worden sei. 6. Beweisthema: Bis zu seiner Anhaltung habe I.________ bereits 20 g Kokain an die beiden Beschuldigten, 10 g Kokain an einen Unbekannten, 15 g und 30 g Ko- kain sowie 2 g Heroin an von AA.________ abgegeben bzw. verkauft. Die sichergestellten 0.47 g Kokaingemisch (0.329 g reines Kokain) hätten zu den an die Beschuldigten abgegebenen 20 g Kokaingemisch gehört (in Portionen von je 5 g abgegeben) und seien deshalb nicht separat aufzurechnen. Der Reinheitsgrad für die 5 g-Portion, aus der die sichergestellten 0.47 g herrührten, betrage 70%, was 3.5 g reines Kokain ergebe. Ansonsten sei auf den üblichen Reinheitsgrad auf dem Markt in der fraglichen Zeit und am fraglichen Ort abzustellen (BGE 138 IV 100, E. 3.5; Statistik 2020 Cocain und Heroin der schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGMR, S. 3). Der Reinheitsgrad betrage damit bei den 5 g- Portionen 45.8%, und bei den 10 g- bzw. 15 g- Portionen 47.9%. 13 In der Gesamtbetrachtung ergäben sich die folgenden Drogenmengen: Kokain: Menge Reinheitsgehalt Reines Bemerkung: Gemisch (Cocain Base) Kokain 20 g 70% (IRM) bzw. 10.37 g Abgegebenes Kokain an die Beschuldigten in vier 45.8% (SGMR- Portionen à 5 g Kokaingemisch. Lediglich 0.47 g Statistik, S. 3) Kokaingemisch konnten davon sichergestellt werden. 10 g 47.9% (SGMR- 4.79 g Verkauft an Unbekannt, konnte nicht sichergestellt Statistik, S. 3) werden. 15 g 47.9% (SGMR- 7.185 g Verkauft an von AA.________, konnte nicht sicherge- Statistik, S. 3) stellt werden 45 g 82.5% 37.125 g Sichergestellt 25 g 83.5% 20.875 g Sichergestellt 2.5 g 70% 1.75 g Sichergestellt 31 g 73% 22.63 g Sichergestellt bei von AA.________ Total 104.73 g Heroin: Menge Reinheitsgehalt Reines Bemerkung: Gemisch (Heroin Heroin Hydrochlorid) 25 g 24% 6g Sichergestellt 28 g 62% 17.36 g Sichergestellt 79 g Nicht nachgewie- / Sichergestellt, vgl. auch pag. 32 sen durch IRM 1.3 g 63% 0.819 g Sichergestellt bei von AA.________ Total 24.18 g 6.5 Vorbringen der Parteien im oberinstanzlichen Verfahren Der Beschuldigte 1 macht vor oberer Instanz zusammengefasst geltend, nichts vom Drogenhandel von I.________ gewusst zu haben, jedenfalls nichts von qualifi- zierten Mengen. Weiter hätten er und die Beschuldigte 2 nur einmal 5 g Kokainge- misch zum Eigenkonsum erhalten. Die Grammwaage sei auf Anweisung und unter Drohung von «J.________» gekauft worden, und dies mehrere Tage vor dem Ent- schluss von I.________ zur Begehung der Haupttat. Richtig sei jedoch die Feststel- lung der Vorinstanz, wonach die Beschuldigten I.________ das Zimmer nicht frei- willig überlassen hätten, sondern durch Drohungen dazu gezwungen worden seien. Die Beschuldigte 2 beruft sich zusammengefasst ebenfalls auf die ihrer Ansicht nach richtige Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte 1 und sie I.________ nicht freiwillig bei sich hätten wohnen lassen, sondern wegen einer Drohung und aus Angst. Auch habe die Beschuldigte 2 nichts von einer qualifizier- ten Drogenmenge gewusst. Sie habe weiter nie selbst von I.________ Drogen er- 14 halten. Zudem seien alle den Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen und Ent- scheidungen nicht vom Beschuldigten 1 zusammen mit der Beschuldigten 2 be- gangen worden, sondern dies habe alles der Beschuldigte 1 gemacht und die Be- schuldigte 2 sei – als vom Beschuldigten 1 gewissermassen abhängige Ehefrau – lediglich passiv dabei gewesen bzw. habe bloss nichts dagegen unternommen. Die Generalstaatsanwaltschaft ist zusammengefasst der Auffassung, dass keine Zwangslage für die Beschuldigten bestanden habe und sie nach wie vor über eine Entscheidungsfreiheit verfügt hätten. Sie hätten I.________ bei sich aufgenommen, weil sie Kokain auf Kommission erhalten hätten. Weiter hätten die Beschuldigten gewusst, dass I.________ Drogenhandel betreibe, und zwar mengenmässig in ei- nem Umfang, der geeignet sei, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu brin- gen. Auch hätten sie selbst mindestens 25 g Kokain von diesem erhalten. Sodann habe die Beschuldigte 2 nicht bloss die Handlungen des Beschuldigten 1 geduldet, sondern sei selbst involviert gewesen. Der Kauf der Grammwage und der Minigrips sowie das Zurverfügungstellen des Zimmers seien zudem nicht als blosse Alltags- handlungen, sondern als strafbare Tätigkeiten zu qualifizieren. 6.6 Erwägungen der Kammer 6.6.1 Erhaltene Menge Kokaingemisch Diesbezüglich erachtet die Kammer die tatnächsten Aussagen des Beschuldig- ten 1, wonach er vier Päckchen mit jeweils 5 g erhalten habe (pag. 98 Z. 163), als glaubhaft. Dass es falsch protokolliert worden wäre, kann insofern ausgeschlossen werden, als er die nachfolgende Frage («Somit haben Sie von diesem Jungen total 20 g Kokain erhalten?») mit «Ja, so ungefähr» bestätigte (pag. 99 Z. 169 f.). Seine Erstaussagen stehen zudem im Einklang mit den Aussagen von I.________, wo- nach die Beschuldigten 1 und 2 beim ersten Mal je 5 g genommen hätten (pag. 91 Z. 209) und beim nächsten Mal der Beschuldigte 1 am Vormittag 10 g genommen habe und er [I.________] am Nachmittag weitere 5 g in den Kühlschrank getan ha- be (pag. 91 Z. 212 ff.; vgl. ferner pag. 87 Z. 54 f.: «Das Einzige, was ich ihr mal ge- geben habe, sind 5 g Kokain. Die anderen Male gab ich sie dem Mann»). Dies er- gibt insgesamt die 25 g, die I.________ gleichbleibend über alle Einvernahmen nannte, und überdies die 20 g, die der Beschuldigte 1 bei seiner tatnächsten Aus- sage auf sich bezogen angab. Für die Gesamtmenge von 25 g spricht ferner, dass I.________ auf Nachfrage detailliert schildern konnte, wann [am gleichen Tag, Vormittag, Nachmittag] und in welchem Umfang [je 5 g, 10 g und weitere 5 g] die Beschuldigten 1 und 2 das Kokain von ihm erhalten haben. Es sind schliesslich keine Gründe ersichtlich, weshalb er die Beschuldigten fälschlicherweise hätte be- lasten sollen. An der von ihm eingestandenen Ausgangs-/Gesamtmenge von rund 140 g (pag. 79 Z. 489) ändert sich nichts, ungeachtet der Frage, wieviel er davon den Beschuldigten abgegeben hat. Auf die Aussagen der Beschuldigten 2 kann schliesslich nicht abgestellt werden. So sagte sie bei ihrer tatnächsten Einvernah- me aus, dass ihr Mann das bei ihnen aufgefundene Kokain gekauft habe und sie nicht glaube, dass dieses von I.________ sei (pag. 127 Z. 139 ff.). Bei ihrer zweiten Einvernahme sagte sie hierzu widersprechend aus, dass I.________ ihrem Mann einmal 5 g Kokain abgegeben habe und es sich um dasjenige Kokain handle, das sie bei der Kontrolle der Polizei dabeigehabt hätten (pag. 145 Z. 193 ff.). Bei ihrer 15 dritten Einvernahme sprach sie dann nur noch von 4 g Kokain, das sie von I.________ erhalten hätten (158 Z. 144 f.). Die Gesamtmenge von 25 g Kokain spricht zugleich gegen die Aussagen der Be- schuldigten, wonach sie der Beherbergung einzig wegen der bestehenden Schuld und der Drohung zugestimmt hätten (vgl. die Ausführungen hiernach; E. 6.6.2). Mit I.________ hatten sie ihren Drogenlieferanten direkt im Haus und konnten grössere Mengen Kokain konsumieren, ohne hierfür bezahlen zu müssen. Die 25 g sind denn auch ein Vielfaches der angeblich mit der Beherbergung zu tilgenden Schuld von CHF 400.00 bis CHF 500.00 (für 5 g Kokain). Hätte «J.________» sie tatsäch- lich nur mit der offenen Schuld und der Drohung dazu gebracht, I.________ für ei- nige Wochen bei sich zu beherbergen, hätte es keinen Grund gegeben, ihnen be- reits in den ersten beiden Wochen zusätzlich 25 g Kokain unentgeltlich abzugeben. Die Verhandlungsposition der Beschuldigten war offenbar nicht derart schlecht, wie sie mit ihren Aussagen bezüglich Schulden und Drohung den Anschein erwecken wollten. 6.6.2 Einwilligung zur bzw. Freiwilligkeit der Beherbergung von I.________ Der Beschuldigte 1 sagte bei seiner ersten Einvernahme erstaunlich offen aus und machte konkrete, teils auch selbstbelastende Aussagen. So namentlich, dass I.________ seit zwei Wochen bei ihnen wohne (pag. 96 Z. 61), I.________ während dieser Zeit Kokain und evtl. auch Heroin verkauft habe (pag. 97 Z. 102 und 105), er von I.________ insgesamt 20 g Kokain erhalten habe (pag. 98 Z. 163 und pag. 99 Z. 169 f.), er heute angewiesen worden sei, umgehend nach Hause zu gehen, um zu schauen, was mit dem Jungen sei, und sämtliche Nachrichten zu lö- schen (pag. 97 Z. 86 ff.), sowie dass er wie auch seine Ehefrau kokainabhängig seien bzw. Kokain konsumierten (pag. 97 Z. 108 und pag. 98 Z. 164). Einleitend hielt er dabei fest, dass er sage, was er wisse, solange ihm und seiner Familie nichts passiere (pag. 96 Z. 21 f.). Im weiteren Verlauf der Einvernahme führte er sodann aus, dass er I.________ wegen Drogenschulden bei sich habe aufnehmen müssen und von «J.________», der ihm I.________ vor die Türe gestellt habe, be- droht worden sei (vgl. u.a. pag. 96 Z. 64 ff., pag. 97 Z. 113 f., pag. 98 Z. 140 ff., pag. 99 Z. 174 ff. und pag. 101 Z. 294 ff.). Er wollte dann keine Aussagen mehr machen, führte Angst hierfür an und wollte wissen, wie es weitergeht (pag. 97 Z. 110 ff.). Auch am Ende der Einvernahme kam er nochmals auf eine Drohung zu sprechen und gab den Inhalt der Drohung wieder (pag. 101 Z. 293 ff. «[...] dass mein Sohn oder meine Mutter einen Unfall haben wird. Ich habe Angst»). Insge- samt erachtet die Kammer die Erstaussagen des Beschuldigten 1 – werden diese isoliert betrachtet – grundsätzlich als stimmig und glaubhaft. Eine nicht unwesentli- che Unstimmigkeit ist jedoch darin zu erblicken, dass er 20 g Kokain erhalten ha- ben will, obwohl die Beherbergung zur Begleichung einer Schuld und die Zustim- mung hierzu aufgrund der Drohungen erfolgt sein soll. Wäre der Schilderung des Beschuldigten 1 zu folgen, hätte es kaum einen Grund gegeben, ihm zusätzlich 20 g Kokain abzugeben [Strassenpreis ca. CHF 2'000.00]. Dieser offensichtliche Widerspruch dürfte denn auch erklären, weshalb der Beschuldigte 1 sich in seinen späteren Einvernahmen von den 20 g distanzierte und nur noch 5 bzw. 10 g nannte (vgl. pag. 108 Z. 149, 155 und 167 sowie pag. 523 Z. 5 ff.). An der Berufungsver- 16 handlung konnte er den Widerspruch der Kokainabgabe ebenfalls nicht schlüssig erklären (vgl. pag. 804 Z. 1 ff.). Zur Begründung brachte er vor, Kokain erhalten zu haben, damit er seine «Schnauze halte»; er sei ziemlich aufbrausend. I.________ habe halt kein Geschrei oder Diskussionen gewollt (pag. 804 Z. 1 ff.). Dies er- scheint angesichts der Gesamtsituation wenig plausibel und insbesondere nicht vereinbar damit, dass die Beschuldigten eingeschüchtert gewesen sein wollen. An- lässlich der Berufungsverhandlung sprach der Beschuldigte 1 sodann zunächst wiederum davon, er und seine Frau hätten nur einmal 5 g Kokain für die Aufnahme von I.________ erhalten (pag. 803 Z. 29 ff.). Auf Vorhalt seiner Erstaussagen (ins- besondere: «Er hat mir insgesamt vier ein Päckchen mit jeweils 5 g Kokain darin gegeben.», und auf Anschlussfrage, ob er somit von diesem Jungen total 20 g Ko- kain erhalten habe: «Ja, so ungefähr» [pag. 98 Z. 163 f. und pag. 99 Z. 169 f.]) führte er hingegen aus: «20 g waren es nicht auf einmal. Es waren einmal 5 g, als ich mit ihm Streit hatte wegen dem Rein-Raus. Dann hat er mir nochmals gegeben, als ich ihm die Waage gekauft habe, und dann nochmals, als ich ihm einen Chee- seburger gekauft habe. Mal hier 5 g, mal da 5 g. 20 g, das kann schon sein. Wir haben fast jeden Tag konsumiert, wir waren abhängig» (pag. 803 Z. 38 f.). Werden die Protokolle seiner weiteren Einvernahmen herangezogen, tauchen wei- tere Widersprüche in seinen Schilderungen auf. So sagte er bei seiner ersten Ein- vernahme, dass drei Personen zu ihm gekommen seien und ihn bedroht hätten, nachdem er sich geweigert habe, den Jungen aufzunehmen (pag. 98 Z. 142 ff.). Bei seiner zweiten Einvernahme sagte er auf Nachfrage, wie die Drohung ausge- sehen habe, hingegen aus, dass sie beim Stiefsohn gewesen seien und es zwei Albaner gewesen seien (pag. 106 Z. 53 f. und 65). Anlässlich der Berufungsver- handlung erklärte er, das sei bei der Wohnung seines Stiefsohns passiert; es seien zwei Personen gekommen. Einer habe mit einer Pistole herumgefuchtelt und ihm das Telefon gegeben, an welchem ein anderer Mann dran gewesen sei, der ihm gesagt habe, sie wüssten, wo sein Sohn wohne, und er müsse ihm nun diesen Ge- fallen machen. Als er [der Beschuldigte 1] sich geweigert habe, habe der andere ihn daran erinnert, dass er ihm Geld schulde und es deshalb machen müsse; er wisse ja, was passiere (pag. 802 Z. 29 ff.). Der Widerspruch betreffend Örtlichkeit und Anzahl Personen liesse sich auflösen, wenn es zwei verschiedene Treffen gab. Der Beschuldigte 1 schilderte jedoch an seiner zweiten Befragung auf Nachfrage, wie die Drohung ausgesehen habe, nur diesen einen Vorfall beim Stiefsohn und fragte nicht nach, welche Drohung gemeint sei bzw. welche er schildern solle. Auch an der Berufungsverhandlung sprach der Beschuldigte 2 auf Frage, ob es noch zu weiteren Drohungen gekommen sei, lediglich von einer telefonischen «Auffri- schung» der Drohung, als I.________ bereits bei ihm und seiner Ehefrau gewohnt habe (pag. 803 Z. 19 ff.). Die unterschiedlich genannte Anzahl Personen liesse sich allenfalls noch damit erklären, dass gemäss seinen letzten Aussagen zwei Perso- nen vor Ort gewesen seien und eine dritte Person am Telefon. Betreffend Örtlich- keiten liegt jedoch keine Erklärung vor. Stutzig macht zudem, dass der Beschuldig- te 1 sich an der Berufungsverhandlung nicht mehr erinnern konnte, ob seine Ehe- frau beim angeblichen Vorfall mit der Drohung anwesend war oder nicht (pag. 803 Z ff.). Dies, obwohl er selbst aussagte, sich «an den Druck» noch sehr gut erinnern zu können (pag. 802 Z. 14 f.). Angesichts dessen, dass die Situation ihn dermas- 17 sen eingeschüchtert haben soll, dass er widerwillig der Aufnahme von I.________ bei ihnen eingewilligt haben will, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nicht mehr daran erinnern kann, ob seine Ehefrau dabei war oder nicht. Insbesondere aufgrund der Schilderung, dass einer der beiden Männer eine Pistole hervorgeholt und mit dieser herumgefuchtelt haben soll, wäre zu erwarten gewesen, dass er – falls der Vorfall wie geschildert stattgefunden hätte und seine Ehefrau dabei gewe- sen wäre – Angst um sie gehabt hätte und ihm dies in Erinnerung geblieben wäre. Seinen Erstaussagen widersprechend sagte er bei seiner zweiten Befragung zu- dem aus, dass einmal zwei Albaner gekommen seien und bei I.________ über- nachtet hätten (pag. 108 Z. 179 ff.), während er bei seiner ersten Einvernahme nur von einer weiteren Person gesprochen hatte (pag. 98 Z. 134 ff.). K.________ wollte der Beschuldigte 1 zuerst nicht kennen (pag. 106 Z. 86 ff.), nur um wenig später auszusagen, diesen seit «letztem Jahr im Juni» zu kennen (pag. 109 Z. 224 f.). An der Berufungsverhandlung gab er wiederum an, diese Namen nicht zu kennen (pag. 804 Z. 24 ff.). Diese Unstimmigkeiten und Widersprüche in seinen Schilderungen lassen darauf schliessen, dass er nicht alles sagen wollte, was er wusste, und sich möglichst von den Mitgliedern der Drogenbande und deren Handlungen distanzieren wollte. Dazu passen seine Aussagen, wonach er nicht viel mehr als den Namen der Kontaktper- son bzw. des Drohenden kenne (pag. 97 Z. 117: «J.________, ich weiss es nicht genau»; ferner pag. 106 Z. 75: «’J.________’ oder so»), nur I.________ Zugang zum Zimmer gehabt habe (pag. 98 Z. 131), ihm der Name L.________ nichts sage (pag. 109 Z. 204) und das Zimmer von I.________ immer abgeschlossen gewesen sei (pag. 118 Z. 124 ff.). I.________ sagte demgegenüber aus, dass der Beschul- digte 1 mit L.________ zu tun gehabt habe (pag. 74 Z. 247 ff.) und «K.________» vier Mal in der Wohnung vorbeischauen gekommen sei (pag. 75 Z. 273; bestätigt anlässlich seiner dritten Einvernahme: pag. 89 Z. 124), dass der Beschuldigte 1 und «K.________» sich gut gekannt hätten («umarmt»; pag. 81 Z. 592 f.: «Gehe davon aus, dass die beiden sich sehr gut kennen. Sie haben sich begrüsst und umarmt») und die Türe zu seinem Zimmer nie abgeschlossen gewesen sei (pag. 88 Z. 112). Die Aussagen von I.________ lassen somit darauf schliessen, dass sich der Beschuldigte 1 und «K.________» besser verstanden und der Beschuldig- te 1 mehr und engeren Kontakt mit ihm hatte, als er die Strafverfolgungsbehörden wissen lassen wollte. Gründe, weshalb I.________ dies hätte erfinden und den Be- schuldigten 1 zu Unrecht belasten sollen, sind keine ersichtlich. Ein weiteres Indiz dafür, dass er mit «J.________» mehr zu tun hatte, als er zugab, ist darin zu erbli- cken, dass er diesen auf seinem Mobiltelefon unter «M.________» gespeichert hat- te (pag. 110 Z. 253 ff.), d.h. unter dem Namen seiner Schwester. Dies stellt eine Verdunkelungshandlung dar, was er an der Berufungsverhandlung unumwunden zugab (vgl. pag. 804 Z. 39 ff.). Die Beschuldigte 2 sagte im Rahmen ihrer ersten Einvernahme ebenfalls aus, dass «etwas mit einer Drohung war». Ein unbekannter Mann habe ihren Mann bedroht, dass er zuhause bleiben müsse. Das, was sie wisse, sei, dass der Chef von Alba- nien ihren Mann bedroht habe, den anderen Albaner in der Wohnung zu lassen. Mehr könne sie nicht dazu sagen (pag. 125 Z. 38 ff.; ferner pag. 125 Z. 50 f.: «Wir 18 wurden unter Druck gesetzt, wir mussten, dass so machen»; pag. 126 Z. 106 f.: «Ja, eben, die Sache mit dem Chef in Albanien welcher meinen Mann unter Druck setzte. Wir wurden von ihm bedroht»). Beide Beschuldigte sagten somit überein- stimmend aus, dass sie bedroht und namentlich dazu genötigt worden seien, I.________ bei sich wohnen zu lassen. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass die ersten Einvernahmen der beiden Beschuldigten am gleichen Tag stattgefunden hätten, und schloss daraus, dass eine Absprache daher nicht möglich gewesen sei. Diesbezüglich gilt es nach Auffassung der Kammer jedoch zu bedenken, dass eine Absprache ohne weiteres bereits im Vorfeld erfolgt sein kann, d.h. vor der Verhaf- tung, um im Falle des Auffliegens den Strafverfolgungsbehörden eine plausible bzw. rechtfertigende Erklärung liefern zu können, weshalb I.________ bei ihnen wohnte. Die Beschuldigte 2 stritt zudem in ihrer ersten Einvernahme anfänglich ab, Kokain erhalten zu haben (pag. 125 Z. 47), bevor sie es in derselben Befragung in abgeschwächter Form bestätigte (pag. 127 Z. 145). Die Beherbergungsdauer von zwei Wochen gestand sie hingegen unumwunden ein (pag. 126 Z. 85). Bei ihrer zweiten Einvernahme sprach sie gleich zu Beginn ihre Angst an, aus dem Haus zu gehen (pag. 141 Z. 28 f.; ferner pag. 143 Z. 51 und 54 ff.), und bestätigte auf ent- sprechenden Vorhalt, dass sie bedroht worden seien (pag. 144 Z. 125 ff.). Es fällt zudem auf, dass die Beschuldigte 2 teilweise zuerst etwas bestritt bzw. verneinte, nur um anschliessend auf Vorhalt der anderslautenden Aussagen ihres Ehemanns das Erfragte bzw. Vorgehaltene zu bestätigen (vgl. u.a. pag. 145 Z. 170 ff.; pag. 146 Z. 221 ff.). So gab sie beispielsweise auf Nachfrage, ob sie sagen könne, wie diese Drohung ausgesehen habe, an, dass die Drohungen von «J.________» gekommen seien. Dieser habe nur mit ihrem Mann gesprochen und nicht mit ihr. Sie hätten ihnen gesagt, sie sollten aufpassen, weil sie hier Familie hätten, dies immer telefonisch. Das habe ihr jeweils ihr Mann erzählt (pag. 144 Z. 127 ff.). Ex- plizit darauf angesprochen, dass sie von telefonischen Bedrohungen spreche und auf Frage, ob sonst noch etwas vorgefallen sei, verneinte sie die Frage und fügte an, dass sie nur das wisse, was ihr Mann ihr erzählt habe (pag. 144 Z. 135 ff.). Als ihr sodann die Aussagen ihres Ehemanns vorgehalten wurden, wonach sie beide [die Beschuldigten 1 und 2] von zwei Albanern im Treppenhaus an der Adresse ih- res Sohnes bedroht worden seien und einer der Männer eine Pistole dabeigehabt habe, sagte sie plötzlich aus, dass dies korrekt sei und sie dabei gewesen sei (pag. 144 Z. 139 ff.). Ihre anschliessende Begründung, weshalb sie dies nicht von An- fang an so ausgesagt habe (pag. 145 Z. 153 f.: «Ich dachte sie sprechen nur über die telefonische Drohung. Ich habe die Fragen nicht richtig verstanden, ich bin ner- vös»), überzeugt nicht. Ein solches Ereignis, welches man persönlich miterlebt und bei dem sogar eine Pistole mit im Spiel gewesen sein soll, vergisst man nicht und erwähnt es als erstes. Es dürfte zudem weitaus besser in Erinnerung bleiben als eine indirekte, lediglich gegenüber dem Ehemann erfolgte, telefonische Drohung. Zu diesem wenig glaubhaften Aussageverhalten passt, dass die Beschuldigte 2 wenig später aussagte: «Wir hatten kein Geld für die ersten 5 g zum Bezahlen. An- schliessend kam der Junge zu uns dann haben die Drohungen angefangen» (pag. 146 Z. 207 f.; Hervorhebung durch die Kammer). Diese Reihenfolge (kein Geld; Einzug von I.________; Drohungen) widerspricht den anderweitigen Aussa- gen der beiden Beschuldigten, wonach sie erst aufgrund der Drohungen der Be- 19 herbergung zugestimmt hätten. Es kann jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um einen Übersetzungsfehler handelt und die Reihen- folge bei der Übersetzung durcheinandergebracht wurde. Anlässlich ihrer dritten Einvernahme erwähnte die Beschuldigte 2 nun zumindest von sich aus das angeb- liche Aufeinandertreffen im Treppenhaus bei ihrem Sohn (pag. 157 Z. 100 ff.), ohne jedoch konkrete Angaben hierzu zu machen. An der Berufungsverhandlung konnte sich die Beschuldigte 2 gemäss ihren Aussagen nicht mehr an die Drohung erin- nern. Dies erscheint wenig überzeugend, wenn die Drohung so einschneidend ge- wesen sein soll, dass sie den Ausschlag für die Beherbergung von I.________ ge- geben haben soll. Die Beschuldigte 2 wurde im Rahmen ihrer oberinstanzlichen Befragung eingehend über den Unterscheid zwischen «sich nicht erinnern können» und «keine Aussage machen wollen» aufgeklärt und hat bei ihren Antworten ent- sprechend differenziert (vgl. pag. 812 Z. 10 ff., pag. 813 Z. 1 ff.). Insgesamt wird nicht grundsätzlich in Frage gestellt, dass eine Geldschuld in der Höhe von rund CHF 400.00 bis CHF 500.00 bestand und diese mit der Beherber- gung abbezahlt bzw. verrechnet werden sollte. Auch ist denkbar und plausibel, dass den Beschuldigten diese Möglichkeit der Schuldenbegleichung von der Ge- genseite vorgeschlagen wurde und allenfalls in dieser Hinsicht ein gewisser Druck auf die Beschuldigten ausgeübt wurde, diesen Deal einzugehen, sollten sie – was der Fall gewesen sein dürfte – die Schuld nicht zeitnah zurückzahlen können. Dass sie diesem Deal einzig aufgrund ernsthafter Drohungen zugestimmt hätten, sieht die Kammer indes nicht. Wäre dies der Fall gewesen, hätte es – wie bereits ausge- führt – keinen Grund gegeben, die Beschuldigten innert einer kurzen Zeitspanne zusätzlich mit 25 g Kokain zu entschädigen. I.________ – welcher durchwegs glaubhafte Aussagen machte und keinen Grund für eine Falschaussage zu Lasten der Beschuldigten hatte (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 603 f., auf welche ver- wiesen werden kann) – hat zudem einen zu vertrauten Kontakt zwischen dem Be- schuldigten 1 und «K.________» beschrieben, als dass sich dieser mit der massi- ven Drohgeschichte in Einklang bringen liesse. Der Beschuldigte 1 selbst machte widersprüchliche Aussagen dazu, ob er «K.________» kenne, und zeigte sich bemüht, seine Verbindung zu «K.________»/«J.________» kleinzureden. Die Be- schuldigte 2 verstrickte sich ihrerseits in Widersprüche, wie die Drohungen konkret erfolgten (nur telefonisch über den Beschuldigten 1 vs. persönlich im Treppenhaus ihres Sohnes mit Pistole in ihrer Anwesenheit). Dass die Beschuldigten I.________ einzig deshalb bei sich wohnen liessen, weil ihnen massiv gedroht worden war, er- achtet die Kammer somit im Ergebnis als vorgeschobene Erklärung bzw. willkom- mene Rechtfertigung und in der Gesamtheit als nicht stimmig. Zwar ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass tatsächlich ein gewisser Druck auf die Beschuldigten ausgeübt wurde, da diese mit der Bezahlung des Kokains im Rückstand waren, die Beschuldigten schliesslich aber primär aufgrund der sich ihnen dadurch bietenden Gelegenheit zur Schuldenbegleichung und zum «kostenlosen» Erhalt weiteren Ko- kains zustimmten. Eine eigentliche Zwangslage ist entgegen der Vorinstanz und den Beschuldigten somit zu verneinen. 20 6.6.3 Wissen der Beschuldigten bzgl. Umfang des Drogenhandels Diesbezüglich steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass den Beschuldigten be- wusst war, dass I.________ im grösseren Stil mit harten Drogen handelt. So sagte der Beschuldigte 1 selbst aus, dass der Junge [I.________] schon einen ganzen Haufen Abfallreste, welche zum Verpacken von Drogen benutzt würden, bei ihnen in den Hausmüll geworfen habe, viel unterwegs gewesen sei (pag. 99 Z. 194 ff.) und zwei Albanern zwischen CHF 10'000.00 und CHF 15'000.00 übergeben habe (pag. 109 Z. 193). Ein solch hoher Geldbetrag nach nur wenigen Tagen weist klar auf einen grösseren Drogenhandel hin. Kommt hinzu, dass die Beschuldigten I.________ eine Grammwaage und mehrere Päckchen Minigrips beschaffen muss- ten und sie somit wussten, dass er im Zimmer Drogen für den Verkauf portionieren und hierfür eine grössere Drogenmenge im Zimmer lagern musste (vgl. ferner Aus- sagen Beschuldigter 1, pag. 98 Z. 159 f.: «Es waren manchmal an dem Türrahmen weisse Pulverrückstände. Der Junge kam auch einmal in den Gang der Wohnung und hatte ganz weisse Hände»). Selbst wenn es sich beim Pulver lediglich um Streckmittel gehandelt haben sollte, weisen derart sichtbare Rückstände auf das Abpacken grösserer Drogenmengen hin. Wird zudem berücksichtigt, dass die Be- schuldigten in den zwei Wochen, in welcher I.________ bei ihnen logierte, zusätz- lich zum Schuldenerlass insgesamt 25 g Kokaingemisch erhielten, kann es sich nur um einen grösseren Drogenhandel gehandelt haben, den I.________ betrieb. Sie hätten nie derart viel Kokain erhalten, hätte I.________ nur über eine kleine Menge an Drogen verfügt und lediglich einen Drogenhandel im einstelligen Grammbereich betrieben. Im Übrigen handelt es sich bei beiden Beschuldigten um jahrzehntelan- ge Konsumenten harter Drogen, denen das Drogengeschäft, insbesondere auch mit sog. Läufern, bestens bekannt war. Auch kann das vom Beschuldigten 1 ge- schilderte «Rein-Raus» von I.________ nicht mit unverfänglichen Einkäufen des- selben erklärt werden, wurden solche doch von den Beschuldigten für I.________ erledigt. 6.6.4 Menge und Reinheitsgrad der Betäubungsmittel Betreffend Kokain geht die Kammer wie oben ausgeführt und im Gegensatz zur Vorinstanz von einer Menge von 25 g Kokaingemisch aus (Vorinstanz: 20 g), die an die Beschuldigten abgegeben wurde. Zudem zieht die Kammer die beim Wert der Kokain Base jeweils angegebene Messunsicherheit – anders als die Vorinstanz – nicht ab. Da I.________ aussagte, eine einzelne Lieferung an Kokain erhalten zu haben und das Kokain selbst nicht gestreckt zu haben (pag. 79 Z. 485 und 495 ff.; pag. 80 Z. 510; pag. 89 Z. 132; pag. 90 Z. 165), geht die Kammer bei allen Teilmengen von den analysierten Werten aus und nicht vom statistischen Durchschnittswert. Soweit mangels Sicherstellung keine Analyse möglich war, wird auf dem tiefsten analysier- ten Wert (75%) abgestellt. Damit kommt die Kammer zu folgenden, von der Vor- instanz abweichenden Mengen reinen Kokains: 21 Menge Ge- Reinheitsgehalt (Co- Reines Kokain Bemerkung: misch cain Base) 20g 70% (IRM) bzw. 10.37 g Abgegebenes Kokain an die Beschuldig- 25 g 45.8% (SGMR- 18.75 g ten in vier Portionen à 5 g Kokaingemisch. Statistik, S. 3) Lediglich 0.47g Kokaingemisch konnten 75% [pag. 25] davon sichergestellt werden. 10 g 47.9% (SGMR- 4.79 g Verkauft an Unbekannt, konnte nicht Statistik, S. 3) 7.5 g sichergestellt werden. 75% 15 g 47.9% (SGMR- 7.185 g Verkauft an von AA.________, konnte Statistik, S. 3) 11.25 g nicht sichergestellt werden 75% 45 g 82.5% 37.125 g Sichergestellt 88% [pag. 31] 39.6 g 25 g 83.5% 20.875 g Sichergestellt 89% [pag. 31] 22.25 g 2.5 g 70% 1.75 g Sichergestellt 75% [pag. 32] 1.875 g 31 g 73% 22.63 g Sichergestellt bei von AA.________ 78% [pag. 37] 24.18 g Total 104.73 g 153.5 g 125.405 g (3.5 g über Mindestwert in Anklage) Betreffend Heroin gelangt die Kammer zum selben Ergebnis wie die Vorinstanz: Menge Reinheitsgehalt (He- Reines Heroin Bemerkung: Gemisch roin Hydrochlorid) 25 g 24% [pag. 31] 6g Sichergestellt 28 g 62% [pag. 31] 17.36 g Sichergestellt 79 g Nicht nachgewiesen / Sichergestellt, vgl. auch pag. 32 durch IRM [pag. 32] 1.3 g 63% [pag. 37] 0.819 g Sichergestellt bei von AA.________ Total 24.18 g 54.3 g 22 6.6.5 Deliktische Verwendung der besorgten Gegenstände Dass das Verpackungsmaterial (Minigrips) und die Grammwaage für das Portionie- ren der Drogen verwendet wurden, ist erstellt und bedarf keiner weiteren Aus- führungen. Betreffend das Natel Samsung A20 sagte I.________ aus, dieses für seine Schwester organisiert zu haben (pag. 88 Z. 84 ff.). Da er mit einem iPhone ange- halten wurde (pag. 13), kann diese Aussage nicht unbesehen als unglaubhaft ta- xiert werden und lässt sich die deliktische Verwendung nicht rechtsgenüglich nachweisen. Eine versuchte Gehilfenschaft bleibt straflos, weshalb unbeachtlich ist, dass die beiden Beschuldigten davon ausgegangen sind, dass das Samsung A20 für den Drogenhandel eingesetzt wird (vgl. u.a. die Aussage der Beschuldigten 2, pag. 159 Z. 175 ff.: «Also so dumm, das nicht zu wissen, bin ich nicht. [...] Vermut- lich für Drogen»). Die weiteren, von den Beschuldigten für I.________ organisierten Möbel, Ge- genstände und Nahrungsmittel sind in der Anklageschrift nicht aufgeführt und somit für die Beurteilung der Gehilfenschaft nicht weiter beachtlich. 6.6.6 Beteiligung der Beschuldigten 2 Die Kammer erachtet es wie die Vorinstanz als erstellt, dass die Beschuldigte 2 sich nicht bloss passiv verhielt und lediglich nichts gegen die Handlungen und Ent- scheidungen ihres Ehemanns unternahm, sondern durchaus auch ihren Beitrag leistete. Sie hat I.________ in der von ihr und dem Beschuldigten 2 gemeinsam bewohnten Wohnung wohnen lassen resp. nie ausgesagt, sich unmissverständlich dagegen ausgesprochen und I.________ zum Verlassen der Wohnung aufgefor- dert zu haben. Weiter hat sie den Beschuldigten 2 beim Einkauf der Minigrips und der Grammwage begleitet und diese Gegenstände in ihrer Tasche nach Hause transportiert – im Wissen darum, wofür diese verwendet werden sollten. Dass dies schlussendlich auch in ihrem Sinne war, zeigt sich am Umstand, dass sie – wie der Beschuldigte 1 – Drogenkonsumentin war und dadurch zu Kokain kam. Zwar hat sie mehrfach betont, nicht süchtig gewesen zu sein, was jedoch nicht glaubhaft ist. So hat sie während 20 bzw. 35 Jahren Drogen konsumiert (mehrheitlich Kokain, ei- ne Zeit lang auch Heroin, Cannabis) und ist sie seit dem Strafverfahren mit SE- VRE-LONG substituiert (vgl. pag. 155 Z. 34 ff. und pag. 757). Sie wollte und hat von der Situation und insbesondere vom erhaltenen Kokain selbst direkt profitiert. 7. Konsumwiderhandlungen Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a BetmG (Ziff. A.II.2. und B.II.2. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die diesbezüglichen Verfahrenseinstellun- gen zufolge Verjährung (Ziff. A.I. und B.I. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sind vor Obergericht nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen. Betref- fend Sachverhalt, Beweiswürdigung und Rechtliches – sowie bei der Beschuldig- ten 2 zusätzlich betreffend Strafzumessung – wird deshalb grundsätzlich auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen. Die Kammer erachtete jedoch be- 23 treffend Erlangen von Kokaingemisch zum Eigenkonsum abweichend zur Vor- instanz grundsätzlich eine Menge von 25 g anstatt 20 g als erstellt. III. Rechtliche Würdigung 8. Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen zu Art. 19 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121), zur Gehilfenschaft und zum Notstand kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 32 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 615 ff.). Soweit sich Ergänzungen hierzu aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rah- men der nachfolgenden Subsumtion. 9. Vorbringen der Parteien im oberinstanzlichen Verfahren Der Beschuldigte 1 macht zusammengefasst geltend, die Beschuldigten hätten die Minigrips und die Grammwaage am 8. oder 14. Januar 2020 gekauft. I.________ sei erst ab dem 17. Januar 2020 dem Drogenhandel nachgegangen und den Vor- satz dazu habe er erst dann gefasst, d.h. deutlich später. Als I.________ das Zim- mer bezogen habe, habe seitens des Beschuldigten 1 kein Wissen bezüglich Betäubungsmittel bestanden. Einen Zusammenhang mit Betäubungsmitteln habe dieser erst später vermutet, aber nicht mit Sicherheit davon gewusst. Auch sei alles nicht freiwillig, sondern unter Zwang (Drohung gegen Leib und Leben) erfolgt. Es liege somit kein Zurverfügungstellen im Sinne einer Tatförderung vor. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass der Beschuldigte 1 gewusst und nicht nur vermu- tet habe, dass I.________ dem Drogenhandel nachgehe, seien ihm Art und Menge der Drogen nicht bekannt gewesen. Er habe somit nichts von einer mengenmässi- gen Qualifikation gewusst. Damit fehle es am Vorsatz bezüglich der Haupttat. Selbst wenn der Vorsatz bejaht würde, läge ein rechtfertigender Notstand vor, zu- mal auch der Grundsatz der Subsidiarität eingehalten sei; der Beschuldigte 1 hätte sich, wenn er sich an die Behörden gewandt hätte, einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Die Beschuldigte 2 bringt zusammengefasst vor, sie habe die Haupttat in keiner Art und Weise gefördert, hätte diese doch ohne ihre Mithilfe genauso stattgefunden. Sie hätte ihren Ehemann sonst anzeigen müssen, wozu sie nicht verpflichtet gewe- sen sei; sie habe sich in einem unlösbaren Dilemma befunden. Dies dürfe nicht zur Verurteilung führen. Selbst wenn man von ihrer Gehilfenschaft ausgehe, liege ein rechtfertigender Notstand vor. Entgegen der Vorinstanz sei auch das Kriterium der Subsidiarität erfüllt, denn beim Einschalten der Polizei hätte ihr und ihrer Familie nicht genügend Sicherheit (i.S.v. Polizeischutz) geboten werden können. Im Übri- gen habe die Beschuldigte 2 keine Kenntnis der konkreten Art und Menge der Dro- gen gehabt. Zusammengefasst verweist die Generalstaatsanwaltschaft betreffend den objekti- ven Tatbestand auf die Ausführungen der Vorinstanz. Beim subjektiven Tatbestand sei indes entgegen der Vorinstanz nicht von Eventualvorsatz, sondern von direktem Vorsatz auszugehen. Die Beschuldigten hätten nach den Umständen wissen müs- 24 sen, dass die in Frage stehenden Drogen eine Gefährdung für eine Vielzahl von Menschen darstelle. Sie hätten das Ganze aufgrund ihrer Situation (Schulden, Er- halt von Kokain) gewollt. Überdies liege kein Notstand vor. 10. A.________ 10.1 Gehilfenschaft zu mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 10.1.1 Haupttat Mit der Verurteilung von I.________ wegen mehrfacher und mengenmässig qualifi- zierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit ab ca. 17 Januar 2020 bis 21. bzw. 22. Januar 2020 durch Erlangen, Besitz, Ver- äusserung, Verschaffen [nur Kokain] und Anstalten treffen zur Veräusserung von Kokain und Heroin (vgl. zum Ganzen Urteil PEN 20 351 des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 12. Juni 2020, pag. 390 ff.) liegt eine tatbestandsmässige, vorsätzli- che und rechtswidrige Haupttat vor, die ein Verbrechen darstellt (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Somit ist die Gehilfenschaft dazu strafbar (Art. 25 StGB). 10.1.2 Gehilfenschaft Der Beschuldigte 1 wusste von Beginn an, dass er und seine Ehefrau eine Person bei sich in der Wohnung aufnehmen, die mit grösseren Mengen harter Drogen handeln würde. Für die Beherbergung wurde ihnen nicht nur die Schuld von CHF 400.00 bis CHF 500.00 erlassen, sondern zusätzlich 20 g Kokaingemisch gemäss rechtskräftigem Schuldspruch bzw. 25 g gemäss oberinstanzlichem Be- weisergebnis unentgeltlich abgegeben. Neben der Zurverfügungstellung des Zim- mers organisierten sie I.________ eine Waage und Minigrips zum Portionieren und Abpacken der Drogen. Mit diesem Verhalten haben sie sich fraglos der Gehilfen- schaft strafbar gemacht. Dies lässt sich nicht ansatzweise mit einem gewöhnlichen Untermietverhältnis vergleichen. Es kann im Weiteren auf die Ausführungen der Vorinstanz und die von ihr zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 615 f.). Ergänzend kann sodann auf die nachfolgenden Erwägungen im Urteil SK 23 12 des Oberge- richts des Kantons Bern vom 11. Oktober 2023 verwiesen werden: Die aus dieser Beherbergung fliessende Förderung des Betäubungsmittelhandels ist eine andere als diejenige durch das Überlassen der Wohnung zum Drogenhandel. Mit der Beherbergung wird es dem Drogenläufer bekanntermassen, wie von der Vorinstanz und auch hiervor bereits ausgeführt, ermög- licht, von einem fixen und billigen Standort aus und aus dem Verborgenen heraus zu agieren («siche- rer Hafen»). Sie sichert dem Drogenläufer darüber hinaus eine gewisse Anonymität zu. Der Drogen- läufer profitiert von einem bestehenden Mietverhältnis eines anderen und muss sich dadurch nach aussen hin nicht ausweisen, wie er es mitunter bei einem regulären Mietverhältnis oder in einem Hotel tun müsste. Der Drogenläufer wird damit aus der Öffentlichkeit genommen und kann unbemerkt und ungestört dem (in casu ausserhalb der Wohnung stattfindenden) Drogenhandel nachgehen, was letzt- lich das Ziel einer solchen durch eine kriminelle Organisation veranlassten Unterbringung darstellt (vgl. auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 446 E. 1.3.1.). Kommt hinzu, dass ei- ne solche Beherbergung den kurzen und unkomplizierten Einsatz verschiedener Drogenläufer erleich- 25 tert und dadurch ein bedeutender administrativer Aufwand erspart bleibt. Die Beherbergung eines Drogenläufers (notabene bei einem Konsumenten, der gleichzeitig mit Betäubungsmitteln versorgt wird und insofern gewissermassen vertrauenswürdig und vom beherbergten Drogenläufer abhängig ist) kann folglich – wie auch die Vorinstanz anerkannt und die Generalstaatsanwaltschaft mit Verweis auf die gängige Praxis bekräftigt hat – durchaus als wesentlicher Bestandteil des modus operandi von kriminellen Drogenringen und insofern per se als Förderung des Drogenhandels angesehen werden. Wäre dem nicht so, hätte sich dieses Vorgehen in der Praxis kaum durchgesetzt. Der Beitrag des Be- schuldigten war nach dem Gesagten für die Haupttat auch ohne weiteres kausal. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands geht die Kammer – abweichend von der Vorinstanz – von direktem Vorsatz sowohl in Bezug auf die Haupttat als auch in Bezug auf die Förderung derselben aus. Der Beschuldigte 1 wusste, dass I.________ aus der Wohnung heraus mit grösseren Mengen harter Drogen (na- mentlich Kokain und mutmasslich auch mit Heroin) handeln würde bzw. handelte. Ein spezifischeres Wissen ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Gehilfe das von ihm unterstützte Drogengeschäft zumindest in groben Zügen in sein Bewusst- sein aufnimmt (vgl. SCHLEGEL/JUCKER, in: OFK-BetmG, 4. Aufl. 2022, N 151 zu Art. 19 BetmG). Indem er I.________ das Zimmer trotzdem zur Benützung überliess und deliktspezifische Gegenstände für ihn kaufte, nahm er einen solchen Handel mit harten Drogen und dessen Förderung somit nicht nur als (naheliegende) Mög- lichkeit in Kauf, sondern musste dies als sichere Folge seines Handelns betrach- ten. 10.1.3 Zum Tatzeitraum im Besonderen Dass der Haupttäter I.________ lediglich für den Zeitraum vom 17.-21./22. Januar 2020 verurteilt wurde, ändert nichts daran, dass die Beschuldigten ihm bereits zu- vor das Zimmer sowie die Waage und die Minigrips zur Verfügung gestellt und in- sofern bereits mit der Gehilfenleistung begonnen hatten. Die Gehilfenschaft kann denn auch – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und des Verteidigers des Beschuldigten 1 – ohne weiteres bereits vor der Haupttat geleistet werden, nament- lich im Stadium der Vorbereitung. Nach Auffassung der Kammer hätte deshalb be- reits für die Zeit ab dem Einzug von I.________ in die Wohnung der Beschuldigten (7. Januar 2020) ein Schuldspruch erfolgen müssen. Da die Kammer betreffend den Schuldspruch jedoch an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, hat es mit dieser Feststellung sein Bewenden und ist der Schuldspruch im Urteilsdispositiv analog der Vorinstanz auf den Deliktszeitraum ab 17. Januar 2020 zu begrenzen. 10.1.4 Zur Mehrfachbegehung oder natürlichen Handlungseinheit im Besonderen Die Vorinstanz hat den Beschuldigten 1 wegen mehrfacher Gehilfenschaft schuldig gesprochen, bei der Strafzumessung jedoch alles unter eine einzelne Gehilfen- schaft subsumiert. In der Anklageschrift ist eine einfache Gehilfenschaft angeklagt (vgl. pag. 426: «durch Gehilfenschaft zu [...]»). Die Kammer geht von einer natürli- chen Handlungseinheit und damit von einer einfachen Gehilfenschaft aus, da die Gehilfenleistungen auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhten und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs als ein einheitliches, zu- sammenhängendes Geschehen erscheinen. 26 10.1.5 Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe Einen rechtfertigenden oder schuldausschliessenden Notstand erachtet die Kam- mer gestützt auf das obenstehende Beweisergebnis als nicht gegeben. Anders als die Vorinstanz liegt nach Auffassung der Kammer bereits keine Notstandslage vor. Die Schulden und der in diesem Zusammenhang erfolgte Druck dürfte zwar mitun- ter eine Rolle beim Entscheid gespielt haben, I.________ bei sich in der Wohnung aufzunehmen. Es bot sich den Beschuldigten dadurch aber – wie der Erhalt der 20 bzw. 25 g Kokaingemisch belegt – primär eine willkommene Gelegenheit, ohne grösseren Aufwand «kostenlos» an Kokain für den Eigenkonsum zu gelangen und die Schulden zu begleichen. Somit braucht die Subsidiarität der Notstandshandlung an sich nicht mehr geprüft zu werden. Der Vollständigkeit halber kann jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass es diesfalls am Er- fordernis der absoluten Subsidiarität fehlen würde. So hätten die Beschuldigten die Polizei verständigen oder versuchen können, ihre – nota bene nicht besonders ho- he – Schuld anderweitig bzw. auf legale Weise zu begleichen. So entsprach die Schuldenhöhe von CHF 400.00 bis CHF 500.00 ihrem damaligen gemeinsamen Kokainkonsum von lediglich 4 bis 5 Tagen (vgl. pag. 116 Z. 46). 10.1.6 Fazit Der Beschuldigte 1 ist nach dem Gesagten der Gehilfenschaft zu qualifizierten Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 17. Januar 2020 bis 22. Januar 2020 in G.________(Ort), schuldig zu erklären. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteilsdispositiv die Gesamtmenge an reinem Kokain (104.73 g) basierend auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Grenzwert des qualifizierten Falls (18 g Kokain bzw. 12 g Heroin; Verhältnis 3:2) in reines He- roin umgerechnet und diesen fiktiven Betrag (69.82 g) zum tatsächlich vorliegen- den, reinen Heroin (24.18 g) hinzugerechnet, ausmachend 94 g. Im oberinstanzli- chen Urteilsdispositiv werden die reinen Mengen hingegen in den effektiv vorlie- genden Drogenarten aufgeführt, wobei in Beachtung des Verschlechterungsverbots die von der Vorinstanz festgestellten, tieferen Mengen ausgewiesen werden. 10.2 Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19a BetmG gemäss Ziff. A.II.2. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, was mit vorliegendem Urteil festzu- stellen ist. 11. C.________ 11.1 Gehilfenschaft zu mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Grundsätzlich kann diesbezüglich auf das zum Beschuldigten 1 Gesagte verwiesen werden (E. 10.1.1 ff. oben). Nachfolgend ist einzig noch auf die konkrete Gehilfen- leistung der Beschuldigten 2 einzugehen. 27 11.1.1 Zur Gehilfenleistung der Beschuldigten 2 im Besonderen Die Beschuldigte 2 hat I.________ ebenfalls in der von ihr und ihrem Ehemann, dem Beschuldigten 2, gemeinsam bewohnten Wohnung wohnen lassen. Beim Kauf der Waage und der Minigrip war sie sodann mit dabei und trug diese Gegenstände in ihrer Tasche nach Hause. Vom unentgeltlich abgegebenen Kokain hat sie als Drogenkonsumentin gleichermassen profitiert. Auch wusste sie von Beginn weg, worum es ging, und unterstützte dies aus den genannten Gründen (Schuldenbe- gleichung, «kostenloses» Kokain). Den subjektiven Tatbestand hat sie somit – so- wohl bezüglich der Haupttat als auch bezüglich ihrer Hilfeleistung – ebenfalls erfüllt, wobei auch bei ihr von einem direktvorsätzlichen Handeln auszugehen ist. 11.1.2 Fazit Die Beschuldigte 2 ist folglich ebenfalls der Gehilfenschaft zu qualifizierten Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 17. Ja- nuar 2020 bis 22. Januar 2020 in G.________(Ort), schuldig zu erklären. Bezüglich der Mengen kann auf die entsprechenden Ausführungen betreffend den Beschul- digten 1 verwiesen werden (E. 10.1.6 oben). 11.2 Konsumwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Es kann auf das betreffend den Beschuldigten 1 Ausgeführte verwiesen werden (E. 10.2 oben). IV. Strafzumessung 12. Grundsätze der Strafzumessung Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Dieses be- stimmt sich nach der Schwere der Verletzung resp. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Verletzung resp. Gefährdung zu vermeiden (sog. Tat- komponenten). Ferner berücksichtigt das Gericht das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (sog. Täterkomponenten; Art. 47 StGB). 13. Anwendbares Recht Die Beschuldigten begingen die Widerhandlungen nach 2018 und damit nach In- krafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbu- ches. Anzuwenden ist im Folgenden somit integral das neue Sanktionenrecht. Betreffend die anwendbare Fassung des Betäubungsmittelgesetzes siehe die Aus- führungen hiernach. 28 14. A.________ 14.1 Gehilfenschaft zu qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz 14.1.1 Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte 1 hat sich der Gehilfenschaft zu mengenmässig qualifizierten Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Gemäss dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht ist die Strafdrohung hierfür Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und maximal bis zu 20 Jahren, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 aBetmG) und die Strafe in- folge Gehilfenschaft zu mildern ist (Art 25 StGB). Mit der Harmonisierung der Strafrahmen, die am 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist, ist die bisher in Art. 19 Abs. 2 aBetmG vorgesehene fakultative Möglichkeit, zusätz- lich zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszusprechen, nicht mehr vorgesehen. Da sich im vorliegenden Fall keine solche ergänzende Geldstrafe aufdrängt, erweist sich der seit 1. Juli 2023 geltende Art. 19 Abs. 2 BetmG nicht als konkret milder. Es ist damit der im Tatzeitpunkt geltende Art. 19 Abs. 2 aBetmG anzuwenden. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht auto- matisch erweitert. Der ordentliche Rahmen kann aber verlassen werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unter- schreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leich- ten Tatvorwurf weiter relativieren, sodass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Sowohl die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) als auch die Begehung des Delikts zwecks Finanzierung des Eigenkonsums bei bestehender Abhängigkeit von Betäu- bungsmitteln (Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG) stellen Strafmilderungsgründe dar, die es grundsätzlich ermöglichen, den Strafrahmen nach unten zu verlassen. Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann zudem auf eine andere als die angedroh- te Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art 48a Abs. 2 StGB). Abweichend zur vorinstanzlichen Fest- stellung (vgl. S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 630: «[...] einzig die Strafart der Freiheitsstrafe in Betracht») könnte somit grundsätzlich auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Es kann jedoch bereits an dieser Stelle vor- weggenommen werden, dass angesichts des konkreten Tatverschuldens einzig ei- ne Freiheitsstrafe in Betracht kommt. 29 14.1.2 Tatkomponenten 14.1.2.1 Schwere der Gefährdung des geschützten Rechtsguts Die Vorinstanz erwog was folgt (S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 630 f.): Vorliegend ist festzuhalten, dass zwar der Drogenmenge bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung mehr zukommt. Die umgesetzte Menge darf und muss aber innerhalb des qualifizierten Strafrahmens bei der Festsetzung der Strafe berücksichtigt werden (BGE 118 IV 342, E. 2c). Die um- gesetzte Drogenmenge bleibt letztendlich ein erhebliches Element, um das Verschulden des Täters rechtsgleich und somit gerecht zu bemessen. Geschütztes Rechtsgut von Art. 19 BetmG ist in erster Linie die Volksgesundheit (OFK-BetmG, SCHLEGEL/JUCKER, 4. Aufl. 2022, Art. 19 N 1 m.w.H.). Bei Vorliegen eines qualifizierten Falles wird der Schwere der Verletzung des Rechtsguts bis zu einem gewissen Grad bereits durch den höheren abs- trakten Strafrahmen Rechnung getragen. Dennoch ist zu beachten, dass der Handel mit Kokain und Heroin grundsätzlich schwer wiegt, da sowohl Kokain als auch Heroin zu den sogenannten harten Drogen zählen und damit als besonders gefährlich gelten. Mit Blick auf den erstellen Sachverhalt bzw. die beweismässig erstellten Drogenmengen (Ziff. III. 3.6. hiervor: 104.73g reines Kokain, 24.18g reines Heroin) hat I.________, als er im von den Beschuldig- ten zur Verfügung gestellten Zimmer logierte, den mengenmässig schweren Fall um ein Vielfaches überschritten. Anhand des Umrechnungsverhältnisses von drei (Heroin) zu zwei (Kokain) (OFK-BetmG, SCHLE- GEL/JUCKER, 4. Aufl. 2022, Art. 19 N 195) ergibt sich zudem eine Menge von rund 94g reinem Heroin. Gestützt auf die bekannte Tabelle von SCHLEGEL/JUCKER (OFK-BetmG, SCHLEGEL/JUCKER, 4. Aufl. 2022, Art. 47 N 45) ist damit grundsätzlich von einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten auszugehen. Gemäss konstanter Praxis der 2. Strafkammer bildet die Betäubungsmittelmenge den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des geschützten Rechts- guts. Die Kammer zieht dabei praxisgemäss die sogenannte «Tabelle HANSJAKOB» (vgl. HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen – eine Umfrage der KSBS, in: ZStrR 115/1997, S. 233 ff., Fn. 42) als Orientierungshilfe bei, um basie- rend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumes- sungsrelevanter Umstände des Einzelfalls schliesslich zur verschuldensangemes- senen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bun- desgerichts 6B_858/2016 vom 17. März 2017 E. 3.2). Die von der Vorinstanz er- wähnte «Tabelle SCHLEGEL/JUCKER» weicht insofern von der «Tabelle HANSJAKOB» ab, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 12 g Heroin/18 g Kokain erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grössere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppelung schon bei der Verachtfachung der Menge, wie bei der «Tabelle HANSJAKOB». Die Kommentatoren begründen diese Änderung mit An- regungen von «Praktikern bei Staatsanwaltschaften und Gerichten» und damit, dass Hansjakob selber die Verdoppelung bei der zehnfachen Menge erwogen, aber verworfen habe, da dies für die grossen Mengen zu milde gewesen wäre (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 44 zu Art. 47 StGB). De facto wird damit eine Straf- minderung für die Kategorien der kleinsten gehandelten qualifizierten Mengen ein- geführt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Die Kammer sieht sich nicht veranlasst, von 30 der bisherigen Praxis abzuweichen und orientiert sich für die Strafhöhe an der ur- sprünglichen «Tabelle HANSJAKOB». Beim Kokain liegt die Grenze zum qualifizierten Fall bei 18 g. Beim Heroin liegt sie bei 12 g. Gemäss der «Tabelle HANSJAKOB» beträgt das Einstiegsstrafmass bei 104.73 g reinem Kokain und 24.18 g reinem Heroin bei 24 Monaten Freiheitsstrafe. 14.1.2.2 Verwerflichkeit des Handelns / Art und Weise der Rechtsgutsgefährdung Die Vorinstanz erwog was folgt (S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 631 f.): Der Betäubungsmittelhandel ist per se als verwerflich zu bezeichnen. Daher kann bzw. muss auch die Gehilfenschaft dazu grundsätzlich als verwerflich bezeichnet werden. Zu berücksichtigen ist aller- dings, dass der Tatbeitrag des Beschuldigten eins einzig darin bestand, I.________ ein Zimmer in seiner Wohnung zu überlassen, das diesem als Basis für seinen Drogenhandel diente sowie leere Mi- nigrip und eine Grammwaage zu besorgen. Ansonsten hatte der Beschuldigte eins mit den Drogen- geschäften nichts zu tun bzw. beteiligte sich weder explizit an deren Vorbereitungshandlungen noch an der Veräusserung der Drogen selbst. Das Beherbergen von I.________ dauerte zwar rund zwei Wochen, jedoch ging I.________ nur während weniger Tage dem Drogenhandel nach (17.01.2020 – 22.01.2020). Zudem hätte der Drogenhandel auch ohne die Hilfeleistung des Beschuldigten eins in einer anderen Wohnung stattgefunden. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass I.________ weniger als fünf Drogengeschäfte ausübte und zu einem grossen Teil lediglich Anstalten zum Verkauf traf. Der Beschuldigte eins offenbarte durch seine Handlungen daher eine geringfügige kriminelle Energie, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Die Kammer erachtet den Deliktszeitraum der Haupttat ebenfalls als nicht beson- ders lang. Dass nur wenige Geschäfte erfolgten, kann mit Blick auf den kurzen Zeitraum nicht gesagt werden. Vielmehr sind es für die wenigen Tage vergleichs- weise viele Geschäfte gewesen. Nichtsdestotrotz ist mit Blick auf das geschützte Rechtsgut der Volksgesundheit strafmindernd zu berücksichtigen, dass I.________ grösstenteils nicht über das Anstaltentreffen zur Veräusserung hinauskam. Insoweit erscheint eine Verschuldensminderung im Umfang von 2 Monaten gerechtfertigt. Der Umstand, dass mutmasslich andere Personen hätten gefunden werden kön- nen, die ihre Wohnung für den Drogenhandel zur Verfügung gestellt hätten, spielt für das Tatverschulden keine Rolle. Auf der Hierarchiestufe stand der Beschuldigte 1 mit Blick auf seine Rolle (Drogen konsumierender Logisgeber ohne Weisungsbefugnis) am unteren Ende. Seine Rol- le als Logisgeber wurde denn auch als blosse Gehilfenschaft und nicht als Mittäter- schaft eingestuft. Der Beschuldigte 1 stellte zwar nicht nur die Wohnung zur Verfü- gung, sondern kaufte für I.________ überdies Verpackungsmaterial und eine Grammwaage. Eine besondere kriminelle Energie legte er hierbei jedoch nicht an den Tag und traf darüber hinaus keine besonderen Vorkehrungen. Insgesamt hat sich die hierarchisch klar untergeordnete Stellung ohne Weisungsbefugnis, welche durchwegs als Gehilfenschaft qualifiziert wurde, deutlich verschuldensmindernd auszuwirken (Art. 25 StGB). Angemessen erscheint der Kammer eine Reduktion um 8 Monate. 31 Insgesamt resultiert unter dem Titel der Verwerflichkeit des Handelns und der Art und Weise der Tatbegehung eine Reduktion von 10 Monaten. 14.1.2.3 Willensrichtung und Beweggründe Die Vorinstanz erwog was folgt (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 632): Die vorliegende Zwangslage, aus der der Beschuldigte eins handelte, wird nachfolgend bei den Strafmilderungsgründen zu prüfen und zu berücksichtigen sein. Der Beschuldigte eins handelte zu- dem eventualvorsätzlich, er nahm in Kauf, den Drogenhandel von I.________ zu unterstützen. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschuldigte eins auch aus seiner Drogensucht und damit aus ego- istischen Beweggründen handelte, da er für die Unterbringung von I.________ Kokaingemisch erhielt. Dies ist jedoch deliktstypisch und führt nicht zu einer Erhöhung des Verschuldens. Wie im Rechtlichen ausgeführt, geht die Kammer abweichend zur Vorinstanz von einem direktvorsätzlichen Handeln aus, wusste der Beschuldigte 1 doch, dass I.________ aus der Wohnung heraus einen grösseren Handel mit harten Drogen betreiben würde bzw. betreibt. Dies wirkt sich neutral auf das Verschulden aus. Die Beweggründe des Beschuldigten 2 erachtet die Kammer als deliktsimmanent und damit weder verschuldenserhöhend noch -mindernd. Die Drogenabhängigkeit wird nachfolgend unter dem Punkt «Vermeidbarkeit der Tat» behandelt. Insgesamt sind die Willensrichtung und die Beweggründe neutral zu gewichten. 14.1.2.4 Vermeidbarkeit der Tat Die Vorinstanz erwog was folgt (S. 49 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 632): Rechtmässiges Alternativverhalten bzw. die Vermeidung der Tat wäre grundsätzlich möglich gewe- sen. Der Beschuldigte eins stand jedoch unter Eindruck einer schweren Drohung bzw. unter Zwang. Dieser Umstand wird – wie bereits erwähnt – nachfolgend verschuldensmildernd zu berücksichtigen sein. Wie weiter oben ausgeführt, ist zwar in dubio pro reo davon auszugehen, dass ein gewisser Druck auf die Beschuldigten ausgeübt wurde, da diese mit der Bezahlung des Kokains im Rückstand waren, die Beschuldigten schliesslich aber primär auf- grund der sich ihnen dadurch bietenden Gelegenheit zur Schuldenbegleichung und zum «kostenlosen» Erhalt weiteren Kokains zustimmten. Sie befanden sich mithin in keiner Zwangslage. Die Voraussetzungen für eine Notstandssituation sind nicht erfüllt und es liegt kein Strafmilderungsgrund i.S.v. Art. 48 lit. a StGB (Handeln un- ter dem Eindruck einer schweren Drohung) vor, zumal hohe Anforderungen daran gestellt werden. Zu berücksichtigen ist jedoch der Drogenkonsum des Beschuldig- ten 1. Dieser begann nach eigenen Angaben bereits im Alter von 11 bzw. 12 Jah- ren, Drogen zu konsumieren (pag. 761 und pag. 802 Z. 9 f.), und im Zeitraum der Tatbegehung reichten 5 g Kokain zur Deckung des Konsums von ihm und der Be- schuldigten 2 für lediglich 3-5 Tage (pag. 804 Z. 9 f.). Dieser Drogenkonsum er- schwerte es dem Beschuldigten 1, die Tat zu vermeiden. Insgesamt wird die leicht reduzierte Vermeidbarkeit im Umfang von 2 Monaten strafmindernd berücksichtigt. 32 14.1.2.5 Fazit Tatverschulden Mit Blick auf den grossen Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheits- strafe ist das Tatverschulden nach dem Gesagten insgesamt noch als leicht einzu- stufen und erscheint eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten als dem Tatverschulden angemessen. 14.1.3 Täterkomponenten 14.1.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie Strafempfindlichkeit Die Vorinstanz hat diesbezüglich das Folgende ausgeführt (S. 50 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung; pag. 633 f.): […] Der Beschuldigte eins ist einschlägig (BetmG) sowie erst kürzlich vorbestraft (pag. 503). Dies ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. [...] Der Beschuldigte eins sei gemäss eigenen Angaben in U.________ (Land) in N.________ (Ort) bei den Eltern aufgewachsen. Er habe drei Geschwister und selbst keine Kinder, zudem sei er mit der Beschuldigten zwei verheiratet. Eine Lehre habe der Beschuldigte eins nicht absolviert, er habe Rü- ckenprobleme und sei wegen Heroin in der Suchtberatung (pag. 104, 519, Z. 34), zudem konsumiere er seit er ca. 12 Jahre alt sei Kokain und Cannabis (pag. 116, Z. 30), der Heroinkonsum sei später dazugekommen (pag. 116, Z. 32). Er lebe ferner seit 2011 in der Schweiz (B-Ausweis, pag. 520, Z. 8) und habe den O.________ (Land) sowie den P.________ (Land) Pass (pag. 120, Z. 195 f.). Gegen den Beschuldigten eins bestehen zudem Verlustscheine in der Höhe von CHF 58'431.40 (pag. 509 ff.). Zum Urteilszeitpunkt geht der Beschuldigte einer Beschäftigung in der Gastronomie beim «Q.________» nach (pag. 536) und verdiene zwischen CHF 2'400.00 – 2'500.00 netto monatlich (pag. 520, Z. 16). Daneben werde er vom RAV unterstützt (pag. 520, Z. 31). Mit Blick auf die diesbezügliche strenge bundesgerichtliche Rechtsprechung ist keine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten eins festzustellen. Der Beschuldigte 1 ist nach wie vor beim «Q.________» tätig, wo er – unter Berücksichtigung der Lohnpfändung – monatlich rund CHF 1'700.00 ausbezahlt er- hält (pag. 799 Z. 23 ff.). Das letzte Verlängerungsgesuch betreffend Aufenthalts- bewilligung (B-Ausweis) wurde aufgrund des hängigen Strafverfahrens am 28. März 2024 formlos sistiert (vgl. pag. 724). Gemäss aktuellem Betreibungsregister- auszug verfügt er über mehrere offene Pfändungen sowie über nicht getilgte Ver- lustscheine im Umfang von CHF 59'511.79 (pag. 764 ff.). Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor, was neutral zu gewichten ist. Hingegen wurde der Beschuldigte 1 bereits mit Urteil vom 16. Januar 2014 wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel zu einer bedingten Geldstra- fe von 80 Tagessätzen zu CHF 90.00 und einer Busse von CHF 90.00, sowie mit Urteil vom 13. Dezember 2019 wegen mehrerer Vergehen und einer Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 600.00 verurteilt (vgl. Strafregis- terauszug vom 27. November 2024, pag. 772 f.). Das Urteil wurde dem Beschuldig- ten 1 am 30. Dezember 2019 eröffnet. Dass der Beschuldigte 1 nur wenige Tage nach Eröffnung des Urteils erneut einschlägig delinquierte, zeugt von einer erhebli- 33 chen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsord- nung. Dies hat eine Straferhöhung von 2 Monaten zur Folge. 14.1.3.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Vorinstanz erwog was folgt (S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 633): Der Beschuldigte eins hat sich im Laufe des Verfahrens kooperativ und anständig verhalten. Er war zudem in grossen Teilen bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme geständig. Seit der Tat hat sich der Beschuldigte eins wohl verhalten und ist nicht mehr straffällig geworden. Sein Verhalten ist dem- nach positiv zu werten, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Das über weite Strecken geständige Aussageverhalten des Beschuldigten 1 an- lässlich seiner ersten Einvernahme (vgl. u.a. E. 6.6.2. oben) wird mit 2 Monaten strafmindernd berücksichtigt. Ein grösserer Abzug ist aufgrund der vorgeschobe- nen Notlage und seines späteren, beschönigenden Aussageverhaltens mit teilwei- sem Widerruf seiner tatnächsten Aussagen nicht gerechtfertigt. Das seitherige Wohlverhalten darf einerseits – gerade unter dem Eindruck des noch laufenden Strafverfahrens – erwartet werden und ist andererseits in Bezug auf den Konsumrückfall des Beschuldigten (vgl. pag. 799 Z. 3 ff.) klar zu relativie- ren. Eine diesbezügliche Strafminderung ist deshalb nicht angezeigt. 14.1.3.3 Fazit Täterkomponenten Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten neutral aus, sodass es bei einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bleibt. 14.1.4 Verletzung des Beschleunigungsgebots Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Beschleunigungsge- bot verpflichtet die Strafbehörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Zu berücksichtigen sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sach- verhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Be- schuldigten. Liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, ist das Gericht verpflichtet, diese mindestens im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_794/2023 vom 9. November 2023 E. 3.2.2). Die Konsequenzen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens eine Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf die Strafe und, als ultima ratio in Extremfällen, die Ein- stellung des Verfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1464/2021 vom 29. Ju- ni 2022 E. 2.3.2). Vorliegend wurde die Untersuchung am 23. Januar 2020 förmlich eröffnet. Die An- klageschrift vom 8. Oktober 2020 ging bei der Vorinstanz am 9. Oktober 2020 ein. 34 Am 24. November 2020 erfolgte die erste Instruktionsverfügung der Vorinstanz mit Frist für Beweisanträge, wobei die Antwortschreiben vom 25. November 2020, 3. Dezember 2020 und 4. Dezember 2020 datieren. Die Vorladung zur Hauptver- handlung folgte erst über ein Jahr später; am 11. Januar 2022. In der Zwischenzeit war lediglich ein Wechsel des amtlichen Mandats betreffend den Beschuldigten 1 von Rechtsanwalt F.________ auf Rechtsanwalt E.________ bewilligt worden (vgl. Verfügung vom 31. März 2021), ansonsten gehen keine weiteren Verfahrenshand- lungen aus den Akten hervor. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung hätte immer- hin nur 3 Wochen nach Versand der Vorladung, nämlich am 3. Februar 2022, statt- finden sollen. Allerdings wurde diese Verhandlung mit Verfügung vom 31. Januar 2022 abgesetzt. Mit neuer Vorladung vom 31. Mai 2022 wurde sodann für die Hauptverhandlung am 1. September 2022 geladen. Diese fand mithin fast 2 Jahre nach Eingang der Anklageschrift statt. Das Urteil datiert vom 14. September 2022, die schriftliche Urteilsbegründung vom 28. November 2023. Die Begründung des Urteils nahm damit gut 14 Monate in Anspruch. Vor Obergericht wurde nach Ein- gang der Berufungserklärungen am 8., 20. und 21. Dezember 2023 und ersten In- struktionsverfügungen mit Vorladung vom 16. Februar 2024 zur Berufungsverhand- lung vom 10. Dezember 2024 geladen. Angesichts der nicht allzu hohen Komplexität des vorliegenden Falls und des ver- gleichsweise geringen Aktenumfangs ist die Dauer von zwei Jahren ab Eingang der Anklageschrift bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung und von 14 Monaten für die erstinstanzliche Urteilsbegründung deutlich zu lange. Auch die Dauer von rund einem Jahr ab Eingang der Berufungserklärungen bis zur Berufungsverhandlung ist an der oberen Grenze. Hinzu kommt, dass bis zum Versand der oberinstanzlichen schriftlichen Urteilsbegründung infolge der hohen Arbeitslast erfahrungsgemäss ei- nige Monate vergehen. Das Beschleunigungsgebot ist somit insgesamt klar ver- letzt, was von Amtes wegen zu beachten und im Urteilsdispositiv festzuhalten ist. Zudem rechtfertigt sich im vorliegenden Fall eine Strafminderung im Umfang von 2 Monaten. 14.1.5 Fazit Strafmass Nach dem Gesagten resultiert für den Beschuldigten 1 eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten. 14.1.6 Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat folglich eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Für die Gewährung des be- dingten Vollzugs genügt, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.2). Der Beschuldigte 1 ist teils einschlägig vorbestraft. Im Rahmen des Leumundsbe- richts gab er an, seit dem Strafverfahren komplett «clean» bzw. mit SEVRE-LONG substituiert zu sein; hiervon nehme er aktuell täglich 200 mg (pag. 761). An der Be- rufungsverhandlung gab er auf die Frage, ob er seit der erstinstanzlichen Verhand- 35 lung einen Rückfall hatte, an, er habe punktuell «einen Joint geraucht oder so» (pag. 799 Z. 1 f.). Vor zwei Wochen habe ihn zudem ein Kollege aus Spanien be- sucht und auf eine Linie Kokain eingeladen. Er habe nicht «resistieren» können. Er habe das aber gar nicht gut vertragen und seither keine Lust mehr dazu (pag. 799 Z. 3 ff.). Seit dem 12. Mai 2022 verfügt er über eine Anstellung im Restaurant «Q.________». Zusammen mit seiner Ehefrau, der Beschuldigten 2, wohnt er seit dem 1. November 2021 bei seiner Mutter, wo er keine Miete bezahlt, dafür im Haushalt mithilft (pag. 795 Z. 19 f.). Er verfügt über mehrere offene Pfändungen sowie über nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von CHF 59'511.79 (pag. 764 ff.). Aktuell läuft eine Lohnpfändung (pag. 799 Z. 26 f.). Dass sich der Beschuldigte 1, obwohl er sich als «clean» bezeichnet, so leicht zum Konsum harter Drogen verleiten liess, weckt ernsthafte Bedenken an seinem künf- tigen Wohlverhalten, stehen seine bisherigen Straftaten doch in engem Zusam- menhang mit seinem früheren Drogenkonsum. Eine eigentliche Schlechtprognose kann ihm jedoch noch knapp nicht gestellt werden, zumal seine Lebensumstände ansonsten als einigermassen geordnet zu bezeichnen sind (vgl. hierzu allerdings auch die Ausführungen in E. 17.3.5 unten). Somit ist ihm der bedingte Vollzug zu gewähren, allerdings unter Erhöhung der Probezeit auf 4 Jahre. 14.2 Konsumwiderhandlungen Der Beschuldigte 1 hat sich überdies des Konsums und der dem Konsum dienen- den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG strafbar gemacht. Dies ist mit Busse sanktioniert. Die Vorinstanz erwog hierzu was folgt (S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 638): Die VBRS-Richtlinien empfehlen für den Konsum von weichen Drogen bei erstmaliger Widerhand- lung, in Bagatellfällen oder bei Konsum während kurzen Zeitspannen eine Busse ab CHF 100.00; für den Konsum von harten Drogen in entsprechenden Fällen sehen die VBRS-Richtlinien eine Busse ab CHF 200.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 25). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte eins vorliegend einerseits wegen Erlangen von 20 g Kokaingemisch für den Eigenkonsum sowie wegen Erwerb, Erlangen, Besitz und Konsum von Ko- kain, Heroin und Marihuana über einen längeren Zeitraum schuldig gesprochen wurde, erachtet das Gericht eine asperierte Busse von CHF 500.00 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf fünf Tage festgesetzt. Der Kammer erachtet eine Bussenhöhe von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung: 5 Tage) ebenfalls als angemessen. Die gewährte Strafreduktion infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde bereits auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 beantragt, es sei von einer Bestrafung abzu- sehen, weil die Widerhandlungen lange zurücklägen, der Beschuldigte 1 lediglich 5 g Kokain konsumiert habe, seither einer Arbeit nachgehe und nicht mehr süchtig sei. Abgesehen davon, dass der Schuldspruch fürs Erlangen von 20 g Kokainge- misch für den Eigenkonsum in der Zeit vom 17. Januar 2020 bis 22. Januar 2020 sowie für den Erwerb, Erlangen, Besitz und Konsum einer unbestimmten Menge Kokain, Heroin und Marihuana in der Zeit vom 14. September 2019 bis 22. Januar 2020 in Rechtskraft erwachsen ist, kann angesichts der nach wie vor bestehenden 36 Substituierung und des Rückfalls nicht gesagt werden, dass der Beschuldigte 1 nicht mehr süchtig sei. Für einen Strafverzicht besteht mithin kein Anlass. 14.3 Widerruf Betreffend die Frage des Widerrufs der dem Beschuldigten 1 mit Urteil der Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Dezember 2019 (Eröffnung am 30. Dezember 2019) gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 erwog die Vorinstanz was folgt (S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung; pag. 640): Im vorliegenden Verfahren hat sich der Beschuldigte eins der Gehilfenschaft zu mengenmässig quali- fizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 25 StGB im Zeitraum vom 17.01.2020 bis 22.01.2020 schuldig gemacht. Er beging damit ein Verbrechen während der noch laufenden Probezeit des Urteils vom 13.12.2019 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB. Da im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen ist, ob die neue Strafe bedingt oder un- bedingt ausgesprochen wird, ist unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter Ziff. V. 4.4. hiervor, nach Ansicht des Gerichts die mit Urteil vom 13.12.2019 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland aus- gesprochenen bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00 zu wiederrufen. Die Strafe ist damit zu vollziehen (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5). Nur wenige Tage nach der Eröffnung des Urteils vom 13. Dezember 2019 hat sich der Beschuldigte 1 erneut einschlägig strafbar gemacht, indem er und die Beschul- digte 2 eine Person in ihrer Wohnung aufgenommen haben, die – wie der Beschul- digte 1 wusste – im grösseren Stil mit harten Drogen handeln würde bzw. handelte. Offenbar hatten die Probezeit und der bei einer weiteren Delinquenz drohende Wi- derruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe keine abschreckende Wirkung auf den Beschuldigten 1. Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Dezember 2019 ausgefällte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu je CHF 30.00, insgesamt ausmachend CHF 600.00, ist somit zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen. 15. C.________ Betreffend Gehilfenschaft zu mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz kann grundsätzlich auf das zum Beschuldigten 1 Ausgeführte verwiesen werden (E. 14.1.1 ff.): Die entsprechenden Ausführungen gelten bis auf die nachfolgend erwähnten Abweichungen analog für die Beschul- digte 2. So ist bei ihr zu berücksichtigen, dass sie weniger stark involviert war als der Beschuldigte 1. Namentlich lief der Kontakt von «J.________» und I.________ über den Beschuldigten 1. Unter dem Punkt «Verwerflichkeit des Handelns / Art und Weise der Rechtsgutgefährdung» ist ihr deshalb eine um 1 Monat grössere Verschuldensminderung als beim Beschuldigten 1 zu gewähren, mithin eine solche von 9 Monaten. Da die Beschuldigte 2 im Gegensatz zum Beschuldigten 1 zudem über keine Vorstrafen verfügt (vgl. pag. 771), ist ihr Vorleben neutral zu werten. Andererseits kann ihr – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – kein Geständ- nisrabatt gewährt werden. Dass I.________ eine Zeit lang bei ihnen wohnte und 37 mit Kokain handelte, wie sie in ihrer ersten Einvernahme angab, war der Polizei aufgrund der Hausdurchsuchung und der Einvernahme von I.________ bereits be- kannt. Die Angaben der Beschuldigten 2 führten damit zu keiner Erleichterung der Strafverfolgung. Ein weitergehendes Geständnis liegt nicht vor. Vielmehr hat sie wiederholt widersprüchliche und – namentlich in Bezug auf ihre Rolle – stark be- schönigende Aussagen getätigt. Somit resultiert bei der Beschuldigten 2 bei der Tatschwere eine Strafe von 11 Mo- naten (Einstiegsstrafmass aufgrund der Drogenmenge 24 Monate; 2 Monate Re- duktion, da grösstenteils nur Anstaltentreffen zur Veräusserung; 9 Monate Redukti- on aufgrund ihrer Rolle/Gehilfenleistung; Willensrichtung und Beweggrund neutral; 2 Monate Reduktion aufgrund der leicht reduzierten Vermeidbarkeit). Die Täter- komponenten wirken sich neutral aus (Vorleben [keine Vorstrafen] und persönliche Verhältnisse neutral; kein Geständnisrabatt). Die Verletzung des Beschleunigungs- gebots führt zu einer Strafreduktion von 2 Monaten. Demnach ergibt sich bei der Beschuldigten 2 als Sanktion eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Betreffend den Vollzug ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte 2 wie erwähnt keine Vorstrafen aufweist. Sie gab zudem an, seit dem vorliegenden Strafverfahren keine Drogen und keinen Alkohol mehr zu konsumieren und mit SEVRE-LONG substituiert zu sein (pag. 757 und pag. 809 Z.31 f.). An der erstinstanzlichen Ver- handlung war die Beschuldigte 2 aufgrund ihrer Depression arbeitslos. Inzwischen hat sie eine Therapie in Anspruch genommen und nimmt zur Behandlung ihrer psychischen Beschwerden diverse Medikamente. Auch verfügt sie wieder über ei- ne Arbeitsstelle als Reinigungsangestellte (pag. 809 f. Z. 14 ff.). Ihre Situation scheint sich somit einigermassen stabilisiert zu haben. Eine ungünstige Legalpro- gnose kann der Beschuldigten 2 nach dem Gesagten nicht gestellt werden, womit ihr der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf 2 Jahre festzuset- zen ist. V. Landesverweisung 16. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der we- gen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entspre- chend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtli- chen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (Urteil des Bun- desgerichts 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E.1.4.1). Das Gericht kann ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn die- se für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und kumulativ die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den pri- 38 vaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefall- klausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeits- prinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestim- mung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungs- chancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_270/2024 vom 6. Mai 2024 E. 6.1; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinwei- sen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsa- men Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regel- mässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem von der möglichen Landesverweisung betroffenen Ausländer ein über die übli- chen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, beson- deres Abhängigkeitsverhältnis bestehen, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwie- genden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1; 144 II 1 E. 6.1; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5; 6B_255/2021 vom 3. Okto- ber 2022 E. 1.3.3; 6B_781/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben 39 nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufli- che Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integra- tion hinausgehen. Es ist dabei nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthalts- dauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landes- verweisung anzuordnen, wenn die Katalogtat einen Schweregrad erreicht, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass mass- gebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.6). 17. A.________ 17.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Der Beschuldigte 1 bringt zusammengefasst vor, bereits seit 2011 in der Schweiz zu leben. Seine Arbeit im R.________ (Baubranche) habe er aufgrund von Rü- ckenproblemen aufgeben müssen; er sei aber stets um eine Anstellung bemüht gewesen. Nach kurzem Sozialhilfebezug habe er die noch heute bestehende Stelle im Gastrobereich erhalten, wo er sehr geschätzt werde. Mithilfe der Lohnpfändung bezahle er seine Schulden ab. Weiter wohne er mit seiner Mutter zusammen, die alt sei und Parkinson und Osteoporose habe und daher auf ihn angewiesen sei. Er mache die Einkäufe und putze. Auch die Kinder seiner Schwester kämen täglich zum Mittagessen vorbei. Seine Schwester und sein Schwager arbeiteten beide und könnten die Mutter daher nicht unterstützen. Mit Blick auf Art. 8 EMRK liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor. Bei einer allfälligen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass er lediglich als Gehilfe in Erscheinung getreten sei, und dies, weil er unter Druck gesetzt worden sei. Ausserdem sei ihm eine gute Legalprogno- se auszustellen, zumal er nicht mehr süchtig sei. Auch stehe das Abkommen zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) einer Landesverweisung entgegen. Die Generalstaatsanwaltschaft führt zusammengefasst aus, die Mutter des Be- schuldigten 1 sei nicht pflegebedürftig. Auch wenn die Beschuldigten sie unterstütz- ten, begründe dies keinen Härtefall. Ausserdem könnten sich auch die Schwester des Beschuldigten 1 sowie die Spitex um sie kümmern. Zudem hätten beide Be- schuldigten vor, nach U.________(Land) zurückzukehren, sobald die Beschuldigte 2 pensioniert sei – unabhängig vom Gesundheitszustand der Mutter. Weiter stehe das FZA entgegen der Auffassung der Vorinstanz einer Landesverweisung nicht entgegen. Das Bundesgericht sei bei BetmG-Widerhandlungen sehr streng. Es rei- che ein geringes Rückfallrisiko; dieses sei zu bejahen. 40 17.2 Ausländereigenschaft und Vorliegen einer Katalogtat Als O.________ (Land) Staatsangehöriger ist der Beschuldigte 1 Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Er wird vorliegend wegen einer Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG und damit wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB schuldig gesprochen. Folglich ist er grundsätzlich des Landes zu verweisen. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesver- weisung zu verzichten ist. 17.3 Härtefallprüfung 17.3.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Der Beschuldigte 1 ist in O.________ (Land) geboren. Als er 9 Jahre alt war, wan- derte seine Familie nach U.________(Land) aus, wo er die Schule besuchte und anschliessend als V.________ (Beruf) arbeitete (pag. 201 und 760). Am 4. April 2011, d.h. mit 30 Jahren, migrierte er aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz (pag. 200 und pag. 521 Z. 17 ff.). Er ist im Besitz einer abgelaufenen Aufenthalts- bewilligung B, deren letztes Verlängerungsgesuch aufgrund des hängigen Strafver- fahrens am 28. März 2024 formlos sistiert wurde (pag. 724 und 736 f.). Der heute 44-jährige Beschuldigte 1 lebte somit im Urteilszeitpunkt seit mittlerweile gut 13 ½ Jahren in der Schweiz. Den überwiegenden Teil seines Lebens, nament- lich die prägenden Kinder- und Jugendjahre wie auch eine längere Zeit des Er- wachsenenlebens, hat er hingegen in O.________(Land) bzw. hauptsächlich in U.________(Land) verbracht. Die Anwesenheitsdauer des Beschuldigten 1 in der Schweiz spricht damit nicht spezifisch für die Annahme eines schweren persönli- chen Härtefalls. 17.3.2 Familiäre Situation und Art. 8 EMRK Der Beschuldigte 1 ist seit dem 30. Mai 2014 mit der Beschuldigten 2, einer U.________ (Land), verheiratet (pag. 200) und lebt aktuell mit ihr sowie seiner Mut- ter im gleichen Haushalt (pag. 519). Seine Schwester wohnt zusammen mit ihrem Mann und den beiden Kindern zwei Häuser nebenan (pag. 794 Z. 36 ff.). Sein Va- ter ist bereits verstorben; seine beiden Brüder wohnen nicht in der Schweiz. Der Beschuldigte 1 hat keine eigenen Kinder; seine Ehefrau hat jedoch einen 28- jährigen Sohn aus einer anderen Beziehung, der keiner Unterstützung mehr bedarf (siehe unten, E. 18.3.2). Der Beschuldigte 1 gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, sei- ne Mutter zu pflegen (pag. 519 Z. 25 f.). Auch im aktuellen Leumundsbericht wird erwähnt, dass er seine Mutter pflege und ihr im Haushalt helfe (pag. 761). Mit Be- weisantrag vom 4. Dezember 2024 führte er ergänzend aus, seine Mutter leide an Parkinson und er helfe ihr bei alltäglichen Haushaltsarbeiten und bei der Körper- pflege (pag. 784). In Gutheissung des Beweisantrags wurde die Mutter des Be- schuldigten 1 anlässlich der Berufungsverhandlung befragt. Dabei gab sie an, bis vor 2 Jahren «fit wie ein Turnschuh» gewesen zu sein. Dann habe sie jedoch Os- teoporose bekommen und seither gehe es ihr nicht mehr so gut. Sie sei daher auch froh, seien ihr Sohn und ihre Schwiegertochter zu ihr gezogen. Diese würden ihr 41 bei der Hausarbeit helfen; Wäsche waschen, bügeln, staubsaugen, putzen, abwa- schen. Auch mache ihr Sohn ein- oder zweimal pro Woche den Grosseinkauf für schwere Sachen. Kleinere Einkäufe erledige sie jedoch selbständig. Auch koche sie für sich und ihre Enkelkinder, die 7- und 10-jährigen Kinder ihrer Tochter, zu welchen sie aufgrund der Schichtarbeit ihrer Tochter sehr häufig schaue. Die Kör- perpflege und das Anziehen mache sie auch selbst (pag. 793 ff. Z. 33 ff.). Der Be- schuldigte 1 führte hierzu bei seiner Befragung aus, seine Mutter wolle ihre körper- liche Hygiene selbst machen und lasse ihn dies nicht tun, könne es aber nicht mehr so richtig (pag. 800 Z. 28 ff.). Ausserdem behauptete er, seine Mutter leide nebst der Osteoporose an Parkinson. Dies sei vor 2 Jahren diagnostiziert worden (pag. 808 Z. 10 ff.). Belege hierzu reichte er keine ein. Die Beschuldigte 2 führte ih- rerseits aus, sie müssten immer ein Auge auf die Schwiegermutter haben, z.B. wenn sie koche. Sie wolle zwar oft keine Hilfe. Ihr seien aber nicht alle Bewegun- gen mehr möglich, z.B. etwas in den Ofen schieben oder herausnehmen. Sie hät- ten sich mit ihren Arbeitsschichten so aufgeteilt, dass immer jemand von ihnen bei ihr zu Hause sei (pag. 810 f. Z. 42 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte 1 sodann an, seine Mutter auch finanziell zu unterstützen. Anfang Monat gebe er ihr jeweils CHF 400.00 bis CHF 500.00. Gegen Ende des Monats benötige wiederum er selbst Geld und leihe es sich dann von ihr (pag. 520 Z. 40 ff.). An der Berufungs- verhandlung führte er zum Finanziellen aus, er bezahle manchmal kleine Einkäufe seiner Mutter, wenn sie knapp dran sei und er etwas habe (pag. 800 Z. 10 f.). Er wiederum brauche manchmal Ende Monat etwas von ihr, wenn sie könne; CHF 5.00 oder CHF 10.00 für Zigaretten oder ähnliches (pag. 800 Z. 4 ff.). Seine Mutter wiederum sagte aus, keine finanzielle Unterstützung von ihrem Sohn zu er- halten, sondern vielmehr diesen zu unterstützen. Er habe so viele Betreibungen. Er wohne kostenlos bei ihr, helfe dafür aber im Haushalt (pag. 795 Z. 6 ff.). Im Zusammenhang mit der Mutter des Beschuldigten 1 ist somit festzuhalten, dass deren gesundheitlichen Probleme keinen Schweregrad aufweisen, die die Unter- stützung durch den Beschuldigten als unerlässlich erscheinen liessen. So kann sie ihren Alltag gemäss eigenen Aussagen selbständig bewältigen, namentlich was kleinere Einkäufe, die Essenszubereitung und die Körperhygiene betrifft. Für schwerere Einkäufe gibt es sodann die Möglichkeit, sich diese nach Hause liefern zu lassen, wie dies offenbar schon gemacht wurde, wenn der Beschuldigte 1 von Rückenproblemen geplagt wurde (pag. 800 Z. 33 f.). Auch die Hausarbeiten, wie beispielsweise die Wäsche waschen und das Haus putzen, können anderweitig abgedeckt werden. So lebt ihre Tochter, die Schwester des Beschuldigten 1, mit ih- rem Mann und den Kindern nur gerade zwei Häuser weiter und dürfte – namentlich an den Wochenenden – bei Bedarf einspringen können (pag. 794 Z. 36 ff.). In die- sem Zusammenhang ist denn auch festzustellen, dass die angebliche Hilfsbedürf- tigkeit der Mutter des Beschuldigten 1 nur dann ein Thema zu sein scheint, wenn es um die drohende Landesverweisung geht. Wie bereits anlässlich der erstin- stanzlichen Einvernahme sagte der Beschuldigte 1 nämlich auch an der Beru- fungsverhandlung aus, er und seine Frau hätten geplant, in 5-10 Jahren bzw. in ca. 8 Jahren nach U.________(Land) zurückzukehren. Den Zeitpunkt machte er dabei nicht etwa vom Gesundheitszustand seiner Mutter abhängig, sondern viel- 42 mehr davon, dass er und seine Frau bis dahin genug gespart hätten und seine Frau pensioniert sei. Daran ändert nichts, dass er an der Berufungsverhandlung – offenbar nach Erkennen des Aussagegehalts seiner Äusserung – nachschob, vor- her würden sie auch wegen seiner Mutter nicht gehen (pag. 519 Z. 28 ff. und pag. 801 Z. 24 ff.). Die Behauptung der Beschuldigten 2, wonach immer jemand zu Hause bei der Schwiegermutter sein müsse und sie sich deshalb ihre Arbeits- schichten entsprechend aufgeteilt hätten, lässt sich zudem schwer mit der Aussage des Beschuldigten 1 in Einklang bringen, wonach er sein Arbeitspensum erhöhen wolle (pag. 799 Z. 39 f.). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte 1 aussagte, morgens jeweils erst aufzustehen, wenn die Kinder seiner Schwester in die Schule gingen (pag. 800 Z. 16 f.), und den Aussagen seiner Mutter entnommen werden kann, dass sie die Betreuung der Enkelkinder allein übernimmt bzw. diesbezüglich keine Unterstützung vom Beschuldigten 1 erhält. Offenbar ist es ihr somit gesundheitlich möglich, die Betreuung der 7- und 10-jährigen Kinder ihrer Tochter allein sicherzu- stellen, was ebenfalls gegen die von den Beschuldigten geltend gemachte Hilflo- sigkeit der Mutter bzw. Schwiegermutter spricht. Schliesslich ist die Mutter des Be- schuldigten 1 auch in finanzieller Hinsicht nicht auf die Beschuldigten angewiesen. Vielmehr lässt sie die Beschuldigten kostenlos bei sich wohnen und unterstützt sie teilweise sogar finanziell. Sie erhält Unterhaltszahlungen und verfügt über eine Al- tersrente, womit sie gemäss eigenen Aussagen «durchkommt» (pag. 795 Z. 8 und 11). Nach dem Gesagten liegt kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor. In Bezug auf die Mutter des Beschuldig- ten 1 steht Art. 8 EMRK einer Landesverweisung somit nicht entgegen. Die Beziehung des Beschuldigten 1 zu seiner Schwester und deren Familie be- gründet ebenfalls keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK: Ein besonderes Abhängig- keitsverhältnis, welches über die normalen familiären Bindungen hinausginge, be- steht nicht. Mit seiner Ehefrau, der Beschuldigten 2, führt der Beschuldigte 1 zwar eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung; allerdings steht bei ihr wegen desselben Delikts ebenfalls eine Landesverweisung im Raum bzw. kann vorweggenommen werden, dass gegen sie ebenfalls eine Landesverweisung ausgesprochen wird, womit sie beide die Schweiz verlassen müssen und ihr Familienleben im Ausland pflegen können. Ein Wegzug in das Heimatland der Beschuldigten 2 (U.________(Land)) ist ihm zudem ohne weiteres zumutbar, hat er dort doch län- gere Zeit gelebt (vgl. hierzu E. 17.3.6 unten). 17.3.3 Ausbildungs- und Arbeitssituation, finanzielle Verhältnisse und gesundheitliche Situation Der Beschuldigte 1 besuchte in O.________(Land) und U.________(Land) die Schule. Eine Aus- oder Weiterbildung hat er nicht absolviert. In U.________(Land) hat er als V.________(Beruf) gearbeitet. In der Schweiz arbeitete er gut 5 Jahre bei der T.________ AG (Firma) im R.________ (Baubranche). 2019 bestand der Plan, zusammen mit der Beschuldigten 2 wieder zurück nach U.________(Land) zu zie- hen. Hierfür hatte er bereits ausserterminlich seine Stelle und seine Wohnung 43 gekündigt. Die Rückkehr klappte dann jedoch nicht (vgl. Akten MIDI, pag. 213, 266 und 286). Aufgrund eines Rückenleidens konnte er keine vergleichbare Stelle mehr aufnehmen, und war hierauf – nach Sozialhilfebezug von April bis August 2019 – bei der Gemeinde G.________(Ort) tätig und beim RAV gemeldet (pag. 121). Seit dem 12. Mai 2022 arbeitet er im Restaurant «Q.________» im W.________ als X.________ (Beruf), wo er gemäss eigenen Angaben monatlich – unter Berück- sichtigung der Lohnpfändung – rund CHF 1'700.00 netto ausbezahlt erhält (pag. 520, 536 und pag. 799 Z. 23 ff.). Der offene Saldo bei der Sozialhilfe beträgt (zusammen mit der Beschuldigten 2) noch CHF 2’210.00 (pag. 738). Weiter verfügt der Beschuldigte 1 über mehrere of- fene Pfändungen sowie über nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von CHF 59'511.79 (pag. 764 ff.). Aufgrund der Lohnpfändungen konnten in den Jahren 2022 und 2024 Schulden abgebaut werden (vgl. pag. 520, 725 und 740 f.). Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 in erheblichem Umfang Schul- den und zusammen mit seiner Frau – wenn auch nur für wenige Monate – Sozial- hilfe bezogen hat. Grundsätzlich positiv zu werten ist, dass er vor seinem Rücken- leiden mehrere Jahre als Hilfsarbeiter im R.________(Baubranche) und nun seit 2 ½ Jahren an der gleichen Stelle im Gastrobereich tätig ist (vgl. pag. 536, 761 und pag. 799 Z. 17 ff.). Es ist somit eine gewisse wirtschaftliche Integration festzustel- len, welche jedoch aufgrund der hohen Schuldenlast zu relativieren ist. Abgesehen von seinem Rückenleiden, welches ihm das Tragen schwerer Lasten verunmöglicht (vgl. Akten MIDI, pag. 278), und der Substitution mittels SEVRE- LONG, sind keine grösseren gesundheitlichen Probleme bzw. medizinischen Be- handlungen des Beschuldigten 1 bekannt. Die entsprechende medizinische Ver- sorgung ist sowohl in U.________(Land) als auch in O.________(Land) gewähr- leistet. Auch ist in beiden Ländern eine Substitutionstherapie verfügbar. Mit Blick auf seine gesundheitliche Verfassung kann der Beschuldigte 1 somit kein besonde- res Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ableiten. 17.3.4 Soziale Integration in der Schweiz Die sprachlichen Fähigkeiten des Beschuldigten 1 sind positiv zu werten. Er spricht Deutsch, Spanisch und Englisch, wobei Deutsch seine Muttersprache ist und inso- fern keiner besonderen Integrationsleistung geschuldet ist. Seine Freizeit verbringt er gemäss eigenen Aussagen fast ausnahmslos mit seiner Familie (Ehefrau, Mut- ter, Schwester und deren Familie), oder er spielt Playstation (vgl. pag. 761). Aus den Akten gehen jedenfalls keine darüberhinausgehenden, besonderen Beziehun- gen zur Schweiz hervor. Der Beschuldigte 1 verfügt damit insgesamt über keinen besonders intensiven so- zialen, gesellschaftlichen und/oder kulturellen Bezug zur Schweiz, der über die Be- ziehung zu seiner hier lebenden Verwandtschaft hinausginge. Es ist in diesem Zu- sammenhang nochmals daran zu erinnern, dass der Beschuldigte 1 erst im Alter von 30 Jahren in die Schweiz kam. Anhaltspunkte für eine seitherige besonders starke Verwurzelung in der Schweiz liegen keine vor. Insgesamt ist seine soziale Integration in der Schweiz trotz einer Aufenthaltsdauer von mittlerweile gut 13 ½ Jahren somit als gering zu bezeichnen. 44 17.3.5 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Rückfallgefahr Die vom Beschuldigten 1 begangene Gehilfenschaft zu qualifizierten Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz stellt eine schwere Straftat mit erhebli- cher Gefährdung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dar. Daneben hat er Konsumwiderhandlungen begangen. Dem Strafregisterauszug des Beschuldigten 1 ist sodann eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel, begangen am 15. April 2012, sowie eine weitere Verurteilung wegen Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a sowie Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG), begangen am 9. Oktober 2019, zu entnehmen. Der Beschul- digte 1 ist somit – teils einschlägig – vorbestraft, wobei ihm das Urteil vom 13. De- zember 2019 nur wenige Tage vor seiner erneuten Delinquenz eröffnet worden war. Positiv zu werten ist demgegenüber, dass der Beschuldigte 1 seit den verfah- rensgegenständlichen Taten, die nunmehr fast fünf Jahre zurückliegen, nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (zur Konsumwiderhandlung siehe so- gleich). Massgeblich dazu beigetragen haben dürfte der Umstand, dass der Be- schuldigte 1 wie auch die Beschuldigte 2 kurz nach Eröffnung der vorliegenden Strafuntersuchung – und nach jahrzehntelangem Drogenkonsum (vgl. pag. 116 Z. 30 ff. und pag. 761) – mit einer Substitutionstherapie mittels SEVRE-LONG be- gonnen haben. Dieses Medikament benötigen sie gemäss eigenen Angaben nach wie vor, wenn auch nicht mehr in der hohen Anfangsdosis (vgl. pag. 109 Z. 234 f., pag. 147 Z. 271 f.; pag. 522 Z. 10 ff.; pag. 757; pag. 761; pag. 798 Z. 30 ff. und pag. 809 Z. 20 ff.). Offenbar besteht somit nach wie vor eine physische und/oder psychische Abhängigkeit, ansonsten die Substitution zwischenzeitlich deutlich stär- ker hätte reduziert oder sogar abgesetzt werden können. Ausserdem hatte der Be- schuldigte 1 nur gerade zwei Wochen vor der Berufungsverhandlung eingestande- nermassen einen Rückfall und erneut Kokain konsumiert. Auch einen Joint rauche er ab und zu (pag. 799 Z. 1 ff.). Betreffend Drogenkonsum ist folglich nach wie vor von einer bestehenden Rückfallgefahr auszugehen und damit einhergehend von einem erhöhten Risiko für erneute, damit im Zusammenhang stehende Delinquenz, namentlich zur Finanzierung des Eigenkonsums. Zu beachten ist in diesem Zu- sammenhang ferner, dass das Beziehungsnetz des Beschuldigten 1 abgesehen von seinem Arbeitsumfeld einzig aus der Beschuldigten 2 sowie seiner Mutter und Schwester zu bestehen scheint. Sollte der Beschuldigte 1 oder die Beschuldigte 2 rückfällig werden, dürfte dies direkten (negativen) Einfluss auf den jeweils anderen haben. Die aktuelle Situation ist daher nach wie vor nicht als stabil zu bezeichnen, gerade mit Blick auf den früheren, jahrzehntelangen Drogenkonsum der beiden Beschuldigten. Insgesamt ist somit nach wie vor von einem erhöhten Risiko für er- neute, einschlägige Delinquenz auszugehen. 17.3.6 Eingliederungsmöglichkeiten im Heimatland Der Beschuldigte 1 sagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, der Plan von ihm und der Beschuldigten 2 sei es, etwas Geld zu sparen und dann in fünf bis zehn Jahren nach U.________(Land) zurückzukehren. Dies bestätigte er anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung. Wie bereits erwähnt, hatten die Be- schuldigten bereits anfangs 2019 geplant, nach U.________(Land) zurückzukeh- ren, was dann allerdings scheiterte. Der Beschuldigte 1 stammt ursprünglich aus 45 O.________(Land), wo gemäss eigenen Aussagen noch ein Bruder von ihm lebt, zu welchem er jedoch keinen Kontakt mehr habe (pag. 817). Den grössten Teil sei- ner Schulzeit sowie eine längere Phase seines Erwachsenenlebens hat er jedoch in U.________(Land) verbracht und spricht neben Deutsch auch Spanisch (die Be- schuldigte 2 ist U.________(Land)). Er kennt die Kultur und Gepflogenheiten beider Länder somit bestens. Weiter verfügt er über mehrjährige Berufungserfahrungen in der Baubranche (Schweiz) und in der Gastronomie (U.________(Land) und Schweiz). In den entsprechenden Berufsfeldern dürfte es sowohl in U.________(Land) als auch in O.________(Land) möglich sein, eine Anstellung zu finden. Die Beschuldigte 2, welche U.________(Land) ist, hat ferner zwei Brüder, die in U.________(Land) leben. Zuletzt gab sie zwar an, seit längerem keinen Kon- takt mehr mit ihnen zu haben (pag. 526 Z. 20 ff.). Indessen war bei den Rückkehr- plänen im Jahr 2019 geplant, zunächst bei einem dieser Brüder unterzukommen. Das letzte Mal in U.________(Land) waren die beiden Beschuldigten im November 2021, um die Mutter der Beschuldigten 2 im Altersheim zu besuchen. Eine Wieder- eingliederung in U.________(Land) oder O.________(Land) erscheint damit insge- samt ohne weiteres als möglich und zumutbar. 17.3.7 Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Be- troffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine ausser- gewöhnliche Härte. In Würdigung sämtlicher Umstände ist ein schwerer persönli- cher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB nach dem soeben Ausgeführten zu verneinen. Insbesondere besteht in Bezug auf die Mutter des Beschuldigten 1 kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zu Art. 8 EMRK. Entgegen der Auffassung der Verteidigung liegt sodann keine vergleichbare Ausgangslage wie im Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2022 vom 12. Juni 2024 vor. Dort ging es um einen 21-jährigen, kosovarischen Staats- bürger, der im Alter von 7 Jahren in die Schweiz gekommen, gut integriert und – da noch in (Erst-)Ausbildung – finanziell von seinen Eltern abhängig war. Aus diesem einzelfallweisen Entscheid kann der Beschuldigte 1 nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Eine Interessensabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls an sich. Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend dennoch darauf eingegangen. 17.4 Interessenabwägung Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung überwiegt bei Betäubungsmitteldelik- ten das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts regelmässig das private Interesse am Verbleib in der Schweiz, sofern keine besonderen persönli- chen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen, aufgrund derer das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2 mit Hinweisen). So hat sich das Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das BetmG hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleis- tung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt; diese Strenge bekräftigte der 46 Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. Mit der am 1. Oktober 2016 in Kraft ge- tretenen Gesetzgebung zur Landesverweisung wurde diese bisherige ausländer- rechtliche Ausschaffungspraxis massiv verschärft (Urteil des Bundesgerichts 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4 mit Hinweisen; vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.5.3 mit Hinweisen). Vorliegend hat sich der Beschuldigte 1 der Gehilfenschaft zu Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im mengenmässig qualifizierten Bereich strafbar gemacht, wofür er mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sanktioniert wird. Die verschuldensangemessene Strafe wurde auf 12 Monate festgesetzt (vor Strafreduktion aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots). Auch wenn sich der Beschuldigte 1 «lediglich» der Gehilfenschaft strafbar machte, wurde vor- liegend die Grenze zur mengenmässigen Qualifikation um ein Vielfaches über- schritten und die öffentliche Gesundheit und Sicherheit dadurch erheblich gefähr- det. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 1 wegen weiterer Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen einfacher Körperverletzung mit ge- fährlichem Tatmittel vorbestraft ist. Auch hat er kürzlich trotz laufenden Verfahrens erneut Kokain konsumiert, was ernsthafte Bedenken an seinem künftigen Wohlver- halten weckt, stehen seine bisherigen Straftaten doch in engem Zusammenhang mit seinem früheren Drogenkonsum. Auch die soziale Eingliederung in der Schweiz und die finanziellen Verhältnisse der beiden Beschuldigten sprechen nicht für den Beschuldigten 1. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung ist somit ins- gesamt als gewichtig zu bezeichnen. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Be- schuldigten 1 gegenüberzustellen. Zwar lebt der im Urteilszeitpunkt 44-jährige Be- schuldigte 1 seit etwas mehr als 13 Jahren in der Schweiz. Den grössten Teil sei- nes Lebens und insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre hat er je- doch in U.________(Land) verbracht. Der 2019 gehegte Plan, zusammen mit der Beschuldigten 2 wieder nach U.________(Land) zurückzukehren, war bereits der- art weit fortgeschritten, dass er damals bereits ausserterminlich seine Stelle und seine Wohnung gekündigt hatte. Zum Wegzug kam es schliesslich nicht, weil es of- fenbar Probleme bzgl. der geplanten Unterkunft beim Bruder der Beschuldigten 2 gab (vgl. Akten MIDI, pag. 266). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung er- wähnte der Beschuldigte 1 ebenfalls Rückkehrpläne (pag. 519 Z. 28 ff.), wohinge- gen er, angesprochen auf die drohende Landesverweisung, angab, nicht zu wis- sen, wohin er gehen würde (pag. 522 Z. 1 f.). An der oberinstanzlichen Verhand- lung bestätigte er erneut, dass entsprechende Umzugspläne nach U.________(Land) bestehen (pag. 801 Z. 22 ff.). Seiner Ehefrau, der Beschuldig- ten 2, droht aufgrund derselben Straftat ebenfalls die Landesverweisung, bzw. wird diese mit vorliegendem Urteil ebenfalls ausgesprochen (siehe unten, E. 18). Mit Blick auf die Eingliederungsmöglichkeiten ist es beiden ohne weiteres zumutbar und möglich, gemeinsam nach U.________(Land) oder nach O.________(Land) zu ziehen. Ein gewisses Interesse an einem Verbleib in der Schweiz besteht insofern, als die Beschuldigten die Mutter des Beschuldigten 1, mit welcher sie im selben Haushalt leben, im Alltag unterstützen. Allerdings ist die Mutter, wie bereits ausge- führt, für die Bewältigung ihres Alltags nicht auf die Unterstützung durch die Be- schuldigten angewiesen (vgl. E. 17.3.2 oben). Soweit den Kontakt betreffend, be- 47 stehen mit der (Video-)Telefonie, Text- und Sprachnachrichten o.ä. zudem diverse technische Möglichkeiten, um diesen auf Distanz aufrecht zu erhalten und zu pfle- gen. Das Finden einer Arbeitsstelle sollte dem Beschuldigten 1 dank seiner Sprachkenntnisse und seiner Arbeitserfahrung sowohl in U.________(Land) als auch in O.________(Land) möglich sein. Unter Würdigung der gesamten Umstände überwiegt im Ergebnis das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten 1 am Verbleib in der Schweiz. 17.5 Vollzugshindernisse Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss das Sachgericht bereits bei der Anordnung der Landesverweisung prüfen, ob definitive Vollzugshindernisse beste- hen, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden. Insbesondere darf keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips vorliegen. Es sind jedoch einzig Voll- zugs- bzw. Ausweisungshindernisse zu berücksichtigen, die auf Umständen beru- hen, welche stabil und abschliessend bestimmbar sind (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.3 mit weiteren Hinweisen). Solche Vollzugshindernisse sind vorliegend weder ersichtlich, noch wurden solche vom Beschuldigten 1 geltend gemacht (vgl. pag. 725 und 744). 17.6 Freizügigkeitsabkommen Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung an- zuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Ver- trag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesver- weisung bildet (Urteil des Bundesgerichts 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.6.1). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfas- sungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteil des Bundesgerichts 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.6.1). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der mögli- chen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein gerin- ges, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeen- dende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern die- ses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die kör- perliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.6.1; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen). Bei einer Verurteilung wegen qualifizierten Drogenhandels ist die verlangte Schwe- re der Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA re- 48 gelmässig erreicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.4, nicht publiziert in BGE 145 IV 364). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in Bezug auf aufenthaltsbeendende Massnahmen bei Betäubungsmitteldelikten sehr streng. Bei dieser Ausgangslage bestehen im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 An- hang I FZA keine allzu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer künf- tigen Straffälligkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.2 und 2.5.2). Die Vorinstanz erwog zusammengefasst und unter Verweis auf ihre Ausführungen bei der Strafzumessung, das Verschulden des Beschuldigten 1 sei als sehr gering einzustufen. Weiter sei er zwar einschlägig vorbestraft, besuche nun aber eine Suchttherapie und gehe einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach. Aufgrund der positiven Entwicklung des Beschuldigten 1 könne ihm ein künftiges Wohlverhalten gerade noch zugestanden werden, womit die öffentliche Gesundheit, Sicherheit und Ordnung nicht durch ihn gefährdet werde. Das FZA bilde daher einen Hinde- rungsgrund für die Landesverweisung (pag. 644; S. 61 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Dieser vorinstanzlichen Auffassung kann sich die Kammer nicht anschliessen. Ei- nerseits wird die Schwere des Verschuldens des Beschuldigten 1 deutlich höher beurteilt als von der Vorinstanz, was sich in der längeren Freiheitsstrafe nieder- schlägt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 1 einschlägig vorbestraft ist und sich nach der Verurteilung vom 13. Dezember 2019 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und trotz der (nur wenige Tage zuvor begonnenen Probezeit; Eröffnungsdatum: 30. Dezember 2019) nicht von erneuter, einschlägiger Delinquenz abhalten liess. Auch aus dem Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstra- fe kann der Beschuldigte 1 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Art. 42 Abs. 1 StGB setzt keine günstige Prognose, sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Progno- se voraus. Kommt hinzu, dass die Probezeit auf 4 Jahre angehoben und die frühe- re Strafe gleichzeitig widerrufen wird (vgl. E. 14.1.6 und 14.3 oben). Im ausländer- rechtlichen Bereich gilt ein strengerer Beurteilungsmassstab. Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte 1 mit der Substitutionstherapie und seiner Anstellung bei der S.________ AG (Firma) zwar eine gewisse Struktur in seinen Alltag gebracht. Nichtsdestotrotz ist nach wie vor von einem erhöhten Risiko für erneute Delinquenz auszugehen – insbesondere, nachdem es kürzlich zu einem Rückfall bezüglich Ko- kainkonsum gekommen ist. Angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen – immerhin wurde der Grenzwert für die mengenmässige Qualifikation i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) vorliegend innert kürzester Zeit um ein Mehrfaches überschritten – ist das erhöhte Risiko einer er- neuten, einschlägigen Delinquenz nicht in Kauf zu nehmen. Nach dem Gesagten steht auch das Freizügigkeitsabkommen der Landesverwei- sung nicht entgegen. 17.7 Dauer der Landesverweisung Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt fünf bis fünfzehn Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Sie ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen und muss verhältnismässig sein (Urteile des 49 Bundesgerichts 6B_1301/2023 vom 11. März 2024 E. 4.3; 6B_500/2023 vom 20. November 2023 E. 4.3.1; 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1 f.; je mit Hinweisen). Vorliegend wird der Beschuldigte 1 wegen Gehilfenschaft zu mengenmässig quali- fizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Unter Berücksichti- gung der Schwere der begangenen Anlasstat, des Verschuldens sowie der persön- lichen Umstände des Beschuldigten 1 erachtet die Kammer eine leicht erhöhte Dauer von 6 Jahren als angemessen. 17.8 Fazit Der Beschuldigte 1 ist für 6 Jahre des Landes zu verweisen. 18. C.________ 18.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Beschuldigte 2 bringt zusammengefasst vor, Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA stehe einer Landesverweisung entgegen. Die diesbezüglich zu machende Prognose des künftigen Wohlverhaltens falle bei ihr klar positiv aus: Sie habe keine Vorstrafen und werde zu einer bedingten Strafe verurteilt. Auch trage sie nur ein sehr geringes Verschulden, und sie habe aus einer äusseren Bedrohungssituation gehandelt. Es seien keine weiteren Delikte zu erwarten, womit keine Gefahr im Sinne dieser Be- stimmung bestehe. Somit sei auf eine Landesverweisung zu verzichten. Weiter sei auf den aktuellen Entscheid des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) Nr. 52232/20 vom 17. September 2024 zu verweisen, in wel- chem bei der Interessenabwägung die Legalprognose deutlich stärker gewichtet werde, als dies nach der bisherigen schweizerischen Gerichtspraxis der Fall sei. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte 2 zusammen mit ihrem Mann ihre Schwiegermutter pflege. Weiter lebe ihr Sohn in der Schweiz. Ihr Verschulden sei sehr gering, und ihr sei eine überaus günstige Legalprognose zu stellen. Die Interessenabwägung falle somit ebenfalls zu ihren Gunsten aus. Die Generalstaatsanwaltschaft macht zusammengefasst geltend, das FZA stehe einer Landesverweisung nicht entgegen. Das Bundesgericht sei bei BetmG- Widerhandlungen sehr streng. Dass die Beschuldigten unter dem Eindruck des vor- liegenden Strafverfahrens eine Arbeitsstelle gefunden hätten und substituiert seien, bedeute nicht, dass sie nicht mehr straffällig werden könnten. Beide machten keine Suchttherapie. Das Rückfallrisiko brauche nur sehr gering zu sein und sei nach wie vor gegeben. Gemäss Bundesgericht dürfe man zudem berücksichtigen, dass je- mand wenig verdiene und hohe Schulden habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_529/2019 vom 31. Oktober 2019). Vorliegend hätten die Beschuldigten zwar nicht mit Drogenhandel ihren Lebensunterhalt finanziert, aber bei einer Sucht sei die Versuchung, jemanden auch «nur» unterzubringen, gross. Gegen das letzte Argument der Generalstaatsanwaltschaft bringt die Beschuldig- te 2 vor, sie und der Beschuldigte 1 generierten gesamthaft betrachtet keine weite- 50 ren Schulden; unter dem Strich zahlten sie mehr ab, als dass sie neue Schulden machten. 18.2 Ausländereigenschaft und Vorliegen einer Katalogtat Als I.________ Staatsangehörige ist die Beschuldigte 2 Ausländerin im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Sie wird vorliegend wegen einer Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG und damit wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB schuldig gesprochen. Folglich ist sie grundsätzlich des Landes zu verweisen. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu ver- zichten ist. 18.3 Härtefallprüfung 18.3.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Die Beschuldigte 2 ist in U.________(Land) geboren und aufgewachsen. Mit 46 Jahren, am Y.________ (Datum), ist sie ihm Rahmen des Familiennachzugs zu ih- rem Ehemann (die Ehe wurde gleichentags geschlossen), dem Beschuldigten 1, in die Schweiz eingereist (pag. 312 sowie Akten MIDI, pag. 328). Sie ist im Besitz ei- ner abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung B; das letzte Verlängerungsgesuch wurde aufgrund des hängigen Strafverfahrens am 28. März 2024 formlos sistiert (pag. 743 und 750 f.). Die Beschuldigte 2 lebte somit im Urteilszeitpunkt seit gut 10 Jahren in der Schweiz. Den weitaus grössten Teil ihres Lebens und namentlich die prägenden Kinder- und Jugendjahre wie auch einen Grossteil ihres Erwachsenenlebens hat sie jedoch in U.________(Land) gelebt. Die Anwesenheitsdauer der Beschuldig- ten 2 in der Schweiz spricht damit nicht spezifisch für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. 18.3.2 Familiäre Situation und Art. 8 EMRK Wie bereits erwähnt, ist die Beschuldigte 2 seit dem 30. Mai 2014 mit dem Be- schuldigten 1 verheiratet. Weiter hat sie aus einer früheren Beziehung einen mitt- lerweile 28-jährigen Sohn, der ebenfalls in der Schweiz lebt und selbständig bzw. nicht mehr von der Beschuldigten 2 abhängig ist (vgl. pag. 312). Anlässlich der erstinstanzlichen Befragung hatte sie ihn gar kurzzeitig vergessen (pag. 526 Z. 28 f.); an der oberinstanzlichen Verhandlung erklärte sie, täglich mit ihm zu tele- fonieren und ihn regelmässig zu treffen (pag. 811 Z. 22 ff.). Ihre beiden Brüder und ihre Mutter leben in U.________(Land) (pag. 526 Z. 20 ff.). Bei dieser Ausgangslage kommt einerseits die Beziehung zu ihrem Ehemann als unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallend in Frage. Diesbezüglich gilt je- doch das bereits zum Beschuldigten 1 Ausgeführte vice versa, worauf an dieser Stelle verwiesen wird (E. 17.3.2 oben). Andererseits ist in Bezug auf ihre Schwie- germutter zu prüfen, ob ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. Abgesehen davon, dass es sich dabei anders als beim Beschuldigten 2 nicht um die leibliche Mutter handelt, kann hier ebenfalls auf das zum Beschuldigten 1 Ausgeführte verwiesen werden (E. 17.3.2 51 oben). Nachdem ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis beim Beschuldigten 1 zu verneinen ist, gilt dies umso mehr bei der Beschuldigten 2. 18.3.3 Ausbildungs- und Arbeitssituation, finanzielle Verhältnisse und gesundheitliche Situation Die Beschuldigte 2 besuchte in U.________(Land) die obligatorische Schule. Eine Ausbildung hat sie begonnen, jedoch nicht beendet (vgl. pag. 141). In der Schweiz hat sie von 2016 bis Ende 2018 bei einem Reinigungsunternehmen gearbeitet (vgl. pag. 160 Z. 199 ff. und pag. 161 Z. 224 ff.). Nachdem die geplante Rückkehr nach U.________(Land) 2019 nicht erfolgte, bezogen sie und der Beschuldigte 1 von April bis August 2019 Sozialhilfe. Zudem wurde sie vom RAV unterstützt (vgl. pag. 161). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. September 2022 gab sie zu Protokoll, an einer Depression zu leiden und zurzeit nicht zu arbeiten, aber auch nicht mehr vom RAV oder der Sozialhilfe unterstützt zu werden (pag. 525 f.). Gemäss Leumundsbericht vom 15. November 2024 arbeitet sie nun zu 50% im Z.________ (Restaurant) in G.________(Ort) als Reinigungsangestellte, wo sie gemäss eigenen Angaben monatlich netto CHF 1'000.00 verdient (pag. 756 und 759; pag. 810 Z. 8 ff.). Der offene Saldo bei der Sozialhilfe beträgt (zusammen mit dem Beschuldigten 1) noch CHF 2’210.00 (pag. 752). Weiter verfügt die Beschuldigte 2 über wenige offe- ne Betreibungen bzw. Pfändungen sowie über nicht getilgte Verlustscheine im Um- fang von CHF 46'692.95 (pag. 768 ff.). Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beschuldigte 2 in erheblichem Umfang Schul- den und zusammen mit ihrem Ehemann – wenn auch nur für wenige Monate – So- zialhilfe bezogen hat. Die wirtschaftliche Integration ist als mässig gelungen zu be- zeichnen. Sie war – mit längeren Unterbrüchen – an unterschiedlichen Stellen als Reinigungsangestellte tätig und ist dies auch aktuell. Ein Abbau des hohen Schul- denbergs dürfte mit dem damit generierten Einkommen kaum möglich sein, selbst wenn berücksichtigt wird, dass die Beschuldigten aktuell keine Miete bezahlen. In gesundheitlicher Hinsicht gab die Beschuldigte 2 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. September 2022 zu Protokoll, an einer Depression zu leiden und deshalb in Behandlung zu sein. Vor Obergericht erklärte sie, dass es ihr nun besser gehe. Die letzten zwei Jahre habe sie aber unter einer schlimmen De- pression gelitten. Nach über einem Jahr Therapie sei sie nun nicht mehr in Thera- pie. Sie nehme aber diverse Medikamente, die ihr für die Nerven, zum Schlafen und gegen Panikzustände hälfen. Zudem nehme sie nach wie vor SEVRE-LONG als Substitut (pag. 809 Z. 14 ff.). Die medizinische Versorgung ist sowohl in U.________(Land) als auch in O.________(Land) gewährleistet. Auch ist in beiden Ländern eine Substitutionstherapie verfügbar. Die gesundheitliche Verfassung der Beschuldigten 2 steht der Landesverweisung somit nicht entgegen. 18.3.4 Soziale Integration in der Schweiz Trotz ihres gut 10-jährigen Aufenthalts in der Schweiz spricht die Beschuldigte 2 nach wie vor nur Spanisch, was für keine gelungene soziale Integration in der Schweiz spricht. Sie gab im Leumundsbericht sodann an, in der Freizeit gerne Fil- me zu schauen und Handarbeiten aus Moosgummi zu machen (pag. 757). Ihre 52 Freizeit verbringt sie offenbar in erster Linie mit ihrem Ehemann, ihrer Schwieger- mutter sowie ihrem Sohn. Aus den Akten gehen jedenfalls keine darüberhinausge- henden, besonderen Beziehungen zur Schweiz hervor. Die Beschuldigte 2 verfügt somit – soweit ersichtlich – über keinen sozialen, gesell- schaftlichen und/oder kulturellen Bezug zur Schweiz, der über die Beziehung zu ih- rem Ehemann und dessen Verwandtschaft und ihrem hier lebenden Sohn hinaus- geht. Es ist in diesem Zusammenhang nochmals daran zu erinnern, dass sie erst im Alter von 46 Jahren in die Schweiz gereist ist. Anhaltspunkte für eine seitherige, besonders starke Verwurzelung in der Schweiz liegen nicht vor. Insgesamt ist ihre soziale Integration in der Schweiz trotz der Aufenthaltsdauer von mittlerweile etwas mehr als 10 Jahren als gering zu bezeichnen. 18.3.5 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Rückfallgefahr Die Beschuldigte 2 weist keine Vorstrafen auf und ist nach den vorliegend zu beur- teilenden Taten nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die von der Be- schuldigten 2 begangene Gehilfenschaft zu qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz stellt indes eine schwere Straftat mit erheblicher Ge- fährdung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dar. Wie der Beschuldigte 1, hat auch die Beschuldigte 2 kurz nach Eröffnung der vorliegenden Strafuntersu- chung mit einer Substitutionstherapie mittels SEVRE-LONG begonnen und nimmt mittlerweile nach eigenen Angaben keine Drogen und keinen Alkohol mehr, jedoch weiterhin das Substitut SEVRE-LONG (vgl. pag. 109 Z. 234 f., pag. 147 Z. 271 f.; pag. 522 Z. 10 ff.; pag. 761; pag. 809 Z. 23 ff.). Dies, nachdem sie seit ihrem 18. Altersjahr Drogen konsumiert hatte. Durch die Arbeitsstelle verfügt die Beschuldig- te 2 über eine gewisse Struktur in ihrem Alltag, was zu einer gewissen Stabilisie- rung der Situation beitragen dürfte. Nichtsdestotrotz muss davon ausgegangen werden, dass nach wie vor eine physische und/oder psychische Abhängigkeit bzgl. Drogenkonsums besteht, ansonsten die Substitution zwischenzeitlich hätte deutlich reduziert oder sogar ganz abgesetzt werden können. Es ist somit auch bei der Be- schuldigten 2 betreffend Drogenkonsum nach wie vor von einer latenten Rückfall- gefahr auszugehen und damit einhergehend von einem erhöhten Risiko für erneu- te, damit im Zusammenhang stehende Delinquenz, namentlich zur Finanzierung des Eigenkonsums. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ferner, dass das Beziehungsnetz der Beschuldigten 2 offenbar einzig aus dem Beschuldigten 1, der Schwiegermutter und dem Sohn besteht. Sollte der Beschuldigte 1 oder die Be- schuldigte 2 rückfällig werden, dürfte dies direkten (negativen) Einfluss auf den je- weils anderen haben. Beim Beschuldigten 1 ist es kurz vor der oberinstanzlichen Verhandlung bereits zu einem Rückfall betreffend Kokainkonsum gekommen. Die aktuelle Situation ist daher – trotz der seitherigen Drogenabstinenz und ausgeblie- bener weiterer Delinquenz der Beschuldigten 2 – nach wie vor als nicht besonders stabil zu bezeichnen, namentlich vor dem Hintergrund des jahrzehntelangen Dro- genkonsums der beiden Beschuldigten und der psychischen Verfassung der Be- schuldigten 2. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 1 aufgrund seiner Landesver- weisung für einige Jahren nicht mehr in der Schweiz leben wird, womit die vom Be- schuldigten 1 bisher geleistete Unterstützung bei Behördengängen etc. sowie in fi- 53 nanzieller Hinsicht wegfällt. Insgesamt ist somit nach wie vor von einem erhöhten Risiko für erneute Delinquenz auszugehen. 18.3.6 Eingliederungsmöglichkeiten Bezüglich Wiedereingliederungsmöglichkeiten in U.________(Land) oder O.________(Land) kann auf das zum Beschuldigten 1 Ausgeführte verwiesen wer- den (E. 17.3.6 oben). Ergänzen ist festzustellen, dass die Beschuldigte 2 den grössten Teil ihres Lebens und namentlich die prägenden Kinder- und Jugendjahre in U.________(Land) verbracht hat. Sie spricht Spanisch und ist mit der dortigen Kultur und den Gepflogenheiten bestens vertraut. Eine Erwerbstätigkeit im Reini- gungsbereich dürfte zudem auch in U.________(Land) zu finden sein. Ausserdem leben ihre beiden Brüder sowie ihre Mutter in U.________(Land). Insgesamt er- scheint eine Wiedereingliederung, insbesondere in U.________(Land), somit ohne weiteres als möglich und zumutbar. 18.3.7 Gesamtwürdigung Nach dem Ausgeführten ist in Würdigung sämtlicher Umstände ein schwerer per- sönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auch bei der Beschuldigten 2 zu verneinen. Ein solcher wird von ihr denn auch nicht konkret geltend gemacht. Eine Interessensabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls an sich. Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend dennoch darauf eingegangen. 18.4 Interessenabwägung Bei der Interessenabwägung kann grundsätzlich auf die diesbezüglichen Aus- führungen zum Beschuldigten 1 verwiesen werden (E. 17.4 oben). Abweichend dazu ist bezüglich der Beschuldigten 2 festzuhalten, dass ihr Ver- schulden etwas geringer als jenes des Beschuldigten 1 ausfällt, was sich in der Strafzumessung widerspiegelt (Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten vor Berücksichtigung der Strafreduktion von 2 Monaten aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots). Indes zeigt auch dieses Strafmass, dass keinesfalls von einem Bagatelldelikt gesprochen werden kann. So wurde die Gren- ze zur mengenmässigen Qualifikation innert kürzester Zeit um ein Vielfaches über- schritten und damit die öffentliche Gesundheit und Sicherheit erheblich gefährdet. Immerhin weist der Strafregisterauszug der Beschuldigten 2 anders als jener des Beschuldigten 1 keine Vorstrafen aus, und hatte sie – soweit bekannt – keinen Konsumrückfall wie der Beschuldigte 1. Eine erhöhte Rückfallgefahr ist jedoch auch bei ihr anzunehmen (vgl. E. 18.3.5 oben). Die fehlende soziale und gesell- schaftliche Integration der Beschuldigten 2 in der Schweiz – namentlich in sprachli- cher Hinsicht – sowie die finanziellen Verhältnisse der beiden Beschuldigten spre- chen ebenfalls nicht für die Beschuldigte 2. Das öffentliche Interesse an der Lan- desverweisung ist somit insgesamt als gross zu beurteilen. Zu den privaten Interessen der Beschuldigten 2 ist Folgendes festzuhalten: Die heute 57-Jährige lebt seit etwas mehr als 10 Jahren in der Schweiz und hat sich hier bisher kaum integriert. Den grössten Teil ihres Lebens hat sie in U.________(Land) verbracht, wo nach wie vor ihre beiden Brüder und ihre Mutter 54 leben. Die Beschuldigte 2 hat denn auch schon ernsthaft in Erwägung gezogen, zusammen mit dem Beschuldigten 1 wieder zurück nach U.________(Land) zu ziehen. Ende 2018 hatte sie hierfür bereits ihre Stelle gekündigt (vgl. Akten MIDI, pag. 266). Beiden Beschuldigten ist es aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in U.________(Land) und den entsprechenden Sprachkenntnissen (Spanisch ist die Muttersprache der Beschuldigten 2) ohne weiteres möglich und zumutbar, dorthin zurückzukehren. Der Sohn der Beschuldigten 2 ist 28-jährig, steht gemäss ihren Angaben auf eigenen Beinen und ist nicht (mehr) von ihr abhängig. Auch dürfte es ihm möglich sein, die Beschuldigte – falls gewünscht – in U.________(Land), O.________(Land) oder im nahen Ausland zu besuchen. Mit der (Video-)Telefonie, Text- und Sprachnachrichten o.ä. bestehen zudem diverse technische Möglichkei- ten, um den Kontakt auf Distanz aufrecht zu erhalten und zu pflegen. Abgesehen von ihrem Sohn ist die Bindung der Beschuldigten 2 zur Schweiz als gering zu be- zeichnen. Ihre Hauptbezugsperson ist der Beschuldigte 1, der indessen mit vorlie- gendem Urteil ebenfalls des Landes verwiesen wird. Schliesslich ist festzuhalten, dass das Finden einer Arbeit, namentlich als Reinigungskraft, der Beschuldigten 2 sowohl in U.________(Land) als auch in O.________(Land) möglich sein sollte. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände vermögen die privaten Interessen der Beschuldigten 2 das öffentliche Interesse an der Landesverweisung nicht zu über- wiegen. Aus dem seitens ihrer Verteidigung erwähnten Entscheid des EGMR Nr. 52232/20 vom 17. September 2024 vermag die Beschuldigte 2 nichts zu ihren Gunsten abzu- leiten. Dort hatten die Schweizer Gerichte nach Auffassung des EGMR nicht nur das (geringe) Verschulden und die günstige Legalprognose (isolierte Straftat eines reuigen und einsichtigen Ersttäters, nach erstinstanzlicher Verurteilung umgehend Festanstellung gefunden, in ein stabiles Familienleben eingebunden) zu wenig berücksichtigt, sondern auch die Auswirkungen auf das Familienleben des Betrof- fenen (verheiratet mit einer in der Schweiz aufgewachsenen Landsfrau mit Nieder- lassungsbewilligung, gemeinsam zwei minderjährige Kinder, nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung). Diese Ausganslage kann nicht mit jener der Beschuldigten 2 verglichen werden. 18.5 Vollzugshindernisse Betreffend die Beschuldigte 2 sind ebenfalls keine Vollzugshindernisse ersichtlich, noch wurden solche geltend gemacht. 18.6 Freizügigkeitsabkommen Betreffend FZA kann grundsätzlich auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Be- schuldigten 1 verwiesen werden (E. 17.6 oben). Zwar gewichtet die Kammer das Verschulden der Beschuldigten 2 etwas leichter als dasjenige des Beschuldigten 1, jedoch immer noch deutlich schwerer als die Vorinstanz. Im Gegensatz zum Be- schuldigten 1 ist sie nicht vorbestraft. Nichtsdestotrotz ist nach wie vor von einem erhöhten Risiko für erneute Delinquenz auszugehen; insoweit kann auf die Aus- führungen in E. 18.3.5 oben verwiesen werden. Angesichts der bei einem Rückfall auf dem Spiel stehenden Interessen – immerhin wurde der Grenzwert für die men- genmässige Qualifikation i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Gefährdung der Ge- 55 sundheit vieler Menschen) innert kürzester Zeit um ein Mehrfaches überschritten – ist dies nicht in Kauf zu nehmen. Zusammenfassend steht auch das Freizügigkeitsabkommen der Landesverwei- sung nicht entgegen. 18.7 Dauer der Landesverweisung Vorliegend wird die Beschuldigte 2 wegen Gehilfenschaft zu mengenmässig quali- fizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Unter Berücksichtigung der Schwere der begangenen Anlasstat, des Verschuldens sowie der persönlichen Umstände der Beschuldigten 2 erachtet die Kammer eine leicht erhöhte Dauer der Landesverweisung von 6 Jahren als angemessen. 18.8 Fazit Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte 2 für 6 Jahre des Landes zu verweisen. VI. Kosten und Entschädigungen 19. Verfahrenskosten 19.1 Rechtliche Grundlagen Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 19.2 Erstinstanzliches Verfahren Aufgrund der Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche haben die beiden Beschuldigten die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Die vor- instanzlich vorgenommene, hälftige Aufteilung der Verfahrenskosten (ausgenom- men der Kosten für den Widerruf, welche nur den Beschuldigten 1 betreffen) ist nicht zu beanstanden und zu bestätigen. Für die jeweilige Einstellung infolge Ver- jährung hat die Vorinstanz keine Verfahrenskosten ausgeschieden, was unange- fochten blieb und insofern in Rechtskraft erwachsen ist. 19.3 Oberinstanzliches Verfahren Zufolge vollständigen Unterliegens der beiden Beschuldigten haben diese auch die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden in Anwen- dung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 5'000.00 nebst Auslagen (Zeugengeld in der Höhe von CHF 70.00) festgesetzt und den Beschuldigten je hälftig zur Bezahlung auferlegt. 20. Entschädigungen 20.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Nach Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der 56 Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt (vgl. Kreis- schreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022, Ziff. 1.1). Der Stundenan- satz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwäl- tinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). In Strafrechtssachen erstreckt sich der Honorarrahmen bei Urteilen eines erstin- stanzlichen Einzelgerichts von CHF 500.00 bis maximal CHF 25'000.00. In ent- sprechenden Rechtsmittelverfahren wird das Honorar mit 10 bis 50 % des Aufwan- des vor der ersten Instanz bemessen (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b PKV). Gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO war die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet, (lit. a) dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und (lit. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Nach der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung von Art. 135 Abs. 4 StPO besteht diesfalls nur noch eine Rückzahlungspflicht an den Kanton, nicht jedoch eine Nachzahlungspflicht an die Verteidigung. 20.2 Rechtsanwalt E.________ bzw. Rechtsanwalt B.________ Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 vor erster In- stanz durch Rechtsanwalt E.________ (und dessen Vorgänger Rechtsanwalt F.________) blieb unangefochten und ist folglich in Rechtskraft erwachsen. Ent- sprechend der Kostenverlegung trifft den Beschuldigten 1 eine vollumfängliche Rück- und Nachzahlungspflicht. Im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Kostennote vom 10. Dezember 2024 einen Aufwand von insgesamt 41 Stunden nebst Ausla- gen, Reisespesen und Mehrwertsteuer geltend. Darin enthalten sind auch die letz- ten Arbeiten des vormaligen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt E.________ (pag. 832 f.). Bei Rechtsanwalt B.________ ist zu berücksichtigen, dass er das amtliche Mandat erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Septem- ber 2022 (aber vor der erstinstanzlichen Urteilsbegründung vom 28. November 2023), nämlich per 1. August 2023, von seinem Vorgänger übernommen hat (vgl. pag. 575 ff.). Entsprechend ist ihm ein gewisser Mehraufwand im Vergleich zum amtlichen Verteidiger der Beschuldigten 2 zuzugestehen. Indes ist zu beachten, dass er von einigen Arbeiten seines Vorgängers Rechtsanwalt E.________ profi- tiert haben dürfte, zumal es sich um einen ehemaligen Bürokollegen handelt. Seine 57 Kostennote erscheint in Anbetracht dessen und im Vergleich zu jener des Verteidi- gers der Beschuldigten 2 – selbst unter Berücksichtigung des Mandatswechsels – als klar überhöht. Sie ist auf angemessene 23 Stunden zu kürzen, wobei 6 Stunden auf den Aufwand bis 31. Dezember 2023 und 17 Stunden auf den Aufwand ab 1. Januar 2024 fallen, was betreffend Mehrwertsteuersatz von Relevanz ist. Die Kür- zungen ab dem Jahr 2024 betreffen namentlich die Dauer der Berufungsverhand- lung (Kürzung der geschätzten Dauer von 8 Stunden auf die effektive Dauer von 5,25 Stunden) und die nicht mehr als angemessen erscheinende Dauer der Vorbe- reitung der Berufungsverhandlung von insgesamt 17,67 Stunden (inkl. Vorberei- tung Plädoyer, ohne Vorbesprechung mit Klient). Die geltend gemachten Auslagen und Reisespesen sowie die Mehrwertsteuer geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Aufgrund der Verurteilung zu den Verfahrenskosten besteht eine vollumfängliche Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 1 an den Kanton Bern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 20.3 Fürsprecher D.________ Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 vor erster In- stanz durch Fürsprecher D.________ blieb unangefochten und ist folglich in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend der Kostenverlegung trifft die Beschuldigte 2 eine vollumfängliche Rück- und Nachzahlungspflicht. Mit Kostennote vom 10. Dezember 2024 macht Fürsprecher D.________ für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von insgesamt 15,75 Stunden nebst Auslagen und Mehrwertsteuer geltend. Dieser ausgewiesene Aufwand ist in der Höhe nicht zu beanstanden und das amtliche Honorar entsprechend festzusetzen, wobei die effektive Dauer der Berufungsverhandlung (0,15 Stunden länger als von Fürsprecher D.________ geschätzt) zu entschädigen ist. Aufgrund der Verurteilung zu den Verfahrenskosten besteht eine vollumfängliche Rückzahlungspflicht der Be- schuldigten 2 an den Kanton Bern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben. VII. Verfügungen 21. Einziehung von Gegenständen Die Einziehung diverser mit der Straftat zusammenhängender Gegenstände ist un- angefochten in Rechtskraft erwachsen, was im Urteilsdispositiv festzustellen ist. 22. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Die von beiden Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________ bzw. PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. h DNA-Profil-Gesetz). Anzumerken ist, dass von den Be- schuldigten keine DNA-Profile erstellt wurden und die Vorinstanz insofern über- 58 schiessend verfügt hat (vgl. Ziff. C.2. und C.4. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs; vgl. pag. 186 und 190). 59 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Diesem Umstand wurde mit einer Strafminderung von jeweils 2 Monaten Freiheitsstrafe Rechnung getragen. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. Sep- tember 2022 (PEN 20 768-770) betreffend beide Beschuldigte insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als verfügt wurde, dass folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezo- gen werden (Art. 69 StGB): - diverse leere Minigrips - Minigrip mit Kokain - Plastiklöffel mit Kokainrückständen - Zettel aus Hausabfall B. A.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. Sep- tember 2022 (PEN 20 768-770) betreffend A.________ insoweit in Rechtskraft erwach- sen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich begangen bis am 13. September 2019 in G.________(Ort) und Bern durch Erwerb, Erlangen, Besitz und Konsum einer unbe- stimmten Menge Kokain, Heroin und Marihuana infolge Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskos- ten; 2. A.________ der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt wurde, begangen in der Zeit vom 17. Januar 2020 bis 22. Januar 2020 in G.________(Ort) durch Erlangen von 20 Gramm Kokaingemisch für den Eigenkon- sum sowie begangen in der Zeit vom 14. September 2019 bis 22. Januar 2020 in G.________(Ort) und Bern durch Erwerb, Erlangen, Besitz und Konsum einer unbe- stimmten Menge Kokain, Heroin und Marihuana; 60 3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt E.________ im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt wurden: Stunden Satz amtliche Entschädigung 49.50 200.00 CHF 9’900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 613.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’513.20 CHF 809.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’322.70 volles Honorar CHF 12’375.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 613.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’988.20 CHF 1’000.10 Total CHF 13’988.30 nachforderbarer Betrag CHF 2’665.60 wobei der Kanton Bern Rechtsanwalt E.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'322.70 entschädigt hat. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Gehilfenschaft zu mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Erlangen, Besitz, Veräusserung und Anstalten treffen zur Ver- äusserung von insgesamt 104.73 Gramm reinem Kokain und 24.18 Gramm reinem Hero- in), begangen in der Zeit vom 17. Januar 2020 bis 22. Januar 2020 in G.________(Ort) und gestützt darauf sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. B.I.2. hiervor und in Anwendung der Art. 25, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 66a Abs. 1 lit. o, 106, 333 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a, 19a Ziff. 1 aBetmG, Art. 5 Abs. 1, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. 4. Zur Bezahlung der hälftigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3'150.00. 61 5. Zur Bezahlung der hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2’535.00. III. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. Dezember 2019 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Voll- zug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 3. Oberinstanzlich werden keine Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren ausge- schieden. IV. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt E.________ für das erstin- stanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 11'322.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz von CHF 2'665.60 zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren, Rechtsanwalt B.________, wird wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.00 200.00 CHF 1’200.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 91.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’291.90 CHF 99.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’391.40 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 17.00 200.00 CHF 3’400.00 Reisezuschlag CHF 100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 46.70 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’546.70 CHF 287.30 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’834.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'225.40. 62 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von CHF 5'225.40 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. h DNA-Profil-Gesetz). C. C.________ I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. Sep- tember 2022 (PEN 20 768-770) betreffend C.________ insoweit in Rechtskraft erwach- sen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen C.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich begangen bis am 13. September 2019 in G.________(Ort) und Bern durch Erwerb, Erlangen, Besitz und Konsum einer unbe- stimmten Menge Kokain, Heroin und Marihuana infolge Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskos- ten; 2. C.________ der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt wurde, begangen in der Zeit vom 17. Januar 2020 bis 22. Januar 2020 in G.________(Ort) durch Erlangen von 20 Gramm Kokaingemisch für den Eigenkon- sum sowie begangen in der Zeit vom 14. September 2019 bis 22. Januar 2020 in G.________(Ort) und Bern durch Erwerb, Erlangen, Besitz und Konsum einer unbe- stimmten Menge Kokain, Heroin und Marihuana; 3. C.________ zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 verurteilt wurde, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt wurde; 4. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Fürsprecher D.________ im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt wurden: 63 Stunden Satz amtliche Entschädigung 39.50 200.00 CHF 7’900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 120.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’020.10 CHF 617.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’637.65 volles Honorar CHF 10’665.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 120.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’785.10 CHF 830.45 Total CHF 11’615.55 nachforderbarer Betrag CHF 2’977.90 wobei der Kanton Bern Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 8’637.65 entschädigt hat. II. C.________ wird schuldig erklärt: der Gehilfenschaft zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Erlangen, Besitz, Veräusserung und Anstalten treffen zur Ver- äusserung von insgesamt 104.73 Gramm reinem Kokain und 24.18 Gramm reinem Hero- in), begangen in der Zeit vom 17. Januar 2020 bis 22. Januar 2020 in G.________(Ort) und in Anwendung der Art. 25, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 66a Abs. 1 lit. o, 333 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a aBetmG, Art. 5 Abs. 1, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. 3. Zur Bezahlung der hälftigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3'150.00. 4. Zur Bezahlung der hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2’535.00. III. 1. C.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher D.________ für das erstin- stanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 8’637.65 64 zurückzuzahlen und Fürsprecher D.________ die Differenz von CHF 2'977.90 zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Fürsprecher D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 1.75 200.00 CHF 350.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 36.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 386.70 CHF 29.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 416.50 Leistungen ab 1.1.2024 StundenSatz amtliche Entschädigung 14.25 200.00 CHF 2’850.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 11.50 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’861.50 CHF 231.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’093.30 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'509.80. C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von CHF 3'509.80 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Die von C.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30 Jahre nach Rechtskraft des Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. h DNA-Profil-Gesetz). D. 1. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Beschuldigten/Berufungsführerin 2, a.v.d. Fürsprecher D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 3 2. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Beschuldigten/Berufungsführerin 2, a.v.d. Fürsprecher D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 3 65 3. Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (Dispositiv, auszugsweise betreffend den Beschuldigten 1, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Rechtsanwalt E.________ (Dispositiv auszugsweise, Ziff. B.I.3. und B.IV.1.) Bern, 11. Dezember 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 26. Juni 2025) Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht Die Gerichtsschreiberin: Zybach Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 66