2. Das Mobiltelefon iPhone 11 Pro Max schwarz wird nach Rechtskraft des Urteils und nach Löschung der inkriminierten Datei (pag. 369 Z. 795 i.V.m. pag. 378) durch den FDF unter vorschüssiger Bezahlung der Kosten durch den Beschuldigten diesem herausgegeben. Bei Nichtbezahlung des Vorschusses durch den Beschuldigten wird das Mobiltelefon iPhone 11 Pro Max schwarz zur Vernichtung eingezogen. 3. Die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik (FDF), wird nach Eintritt der Rechtskraft mit der Löschung der beim FDF gespeicherten elektronischen Daten beauftragt (FDF-Nr. AA.________ und AB.________).