Aufgrund ihrer Opfereigenschaft hat C.________ dem Kanton Bern den verbleibenden Zweitel der erstinstanzlich ausgerichteten Entschädigung von CHF 16'353.25, ausmachend CHF 8'176.65, nicht zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ die diesbezügliche Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'717.95, nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 des Opferhilfegesetzes).