1. A.________ wird zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Juli 2021 an C.________ verurteilt. 2. Betreffend Schadenersatz wird die Zivilklage von C.________ dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. 3. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. VI.