Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die an Fürsprecherin D.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 4'390.70 zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Eine Nachzahlungspflicht entfällt. VIII. Verfügungen 29. Die getroffenen Verfügungen sprechen für sich; es kann auf das Urteilsdispositiv verwiesen werden. 75 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.