für den Zeitraum bis Ende 2023 um 0.34 Stunden und ab dem 1. Januar 2024 um 4.48 Stunden gekürzt. Die übrigen Positionen der Kostennote geben zu keinen Bemerkungen Anlass. In Anwendung des für die amtliche Vertretung üblichen Stundenansatzes von CHF 200.00 entschädigt der Kanton Bern Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 4'390.70. Für die genauen Zahlen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die an Fürsprecherin D.___