- Angesichts des Verfahrensausgangs (vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils) erachtet die Kammer die veranschlagte Stunde für eine Nachbesprechung mit der Privatklägerin als obsolet, weshalb diese Position ebenfalls zu streichen ist. - Weiter erscheinen die für die Zeitspanne bis Ende 2023 geltend gemachten Aufwände von 0.67 Stunden für «Diverse Schreiben und Mails an Klientin, Oger, StA etc.» und von 0.42 Stunden für «Diverse Telefonate mit Klientin, Kapo etc.» als übersetzt. Mangels Auflistung der einzelnen Positionen durch Fürsprecherin D.__