Zunächst wird die für die Berufungsverhandlung veranschlagte Zeit von 9 Stunden auf die effektive Dauer von 6.5 Stunden (inkl. mündliche Urteilseröffnung) gekürzt. - Angesichts des Verfahrensausgangs (vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils) erachtet die Kammer die veranschlagte Stunde für eine Nachbesprechung mit der Privatklägerin als obsolet, weshalb diese Position ebenfalls zu streichen ist.