Den verbleibenden Zweitel hat die Privatklägerin aufgrund ihrer Opfereigenschaft dem Kanton Bern nicht zurückzuzahlen. Weiter hat die Privatklägerin Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 1/2 nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 des Opferhilfegesetzes [OHG; SR 312.5]; BGE 141 IV 262 E. 3.4; 143 IV 154 E. 2.3.4). 28.2.3 In oberer Instanz Fürsprecherin D.________ machte in oberer Instanz für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin mit Kostennote vom 29. Oktober 2024 ein (volles) Honorar von CHF 7'206.70 geltend (pag.