135 Abs. 4 aStPO zu befinden. Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Fürsprecherin D.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung im Umfang von 1/2, ausmachend CHF 8'176.60, zurückzuzahlen und jener 1/2 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'717.95, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftlichen Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 aStPO). Den verbleibenden Zweitel hat die Privatklägerin aufgrund ihrer Opfereigenschaft dem Kanton Bern nicht zurückzuzahlen.