Ein amtlich beigeordneter Anwalt wird vom Staat jedoch in jedem Fall vorab entschädigt. 28.2.2 In erster Instanz Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin D.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 16'353.25 und das volle Honorar auf CHF 19'789.15. Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und es ist einzig über das Rückforderungsrecht sowie die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 und Art. 135 Abs. 4 aStPO zu befinden.