135 Abs. 4 StPO. Der Beschuldigte hat mithin die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 5'503.65 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Nachzahlungspflicht entfällt. 28.2 Amtliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 28.2.1 Allgemeines Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Ein amtlich beigeordneter Anwalt wird vom Staat jedoch in jedem Fall vorab entschädigt.