73 CHF 100.00 zugesprochen. Die übrigen Positionen der Kostennote geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 5'503.65. Für die genauen Zahlen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens wird der Beschuldigte vollumfänglich rückzahlungspflichtig im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO.