_ sind sodann 6.5 Stunden für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (inkl. mündliche Urteilseröffnung) zu vergüten. Auf der Kostennote vom 22. Oktober 2024 findet sich (noch) keine entsprechende Position. - Fürsprecherin B.________ ist für die oberinstanzliche Hauptverhandlung zudem ein Reisezuschlag von CHF 100.00 zuzusprechen (Reisekosten Burgdorf-Bern). Im Ergebnis wird die Honorarnote von Fürsprecherin B.________ für den Zeitraum bis Ende 2023 um 0.95 Stunden und ab dem 1. Januar 2024 um 5.67 Stunden gekürzt. Für das Jahr 2024 wird ihr, wie dargelegt, ein Reisezuschlag von