__ den Beschuldigten bereits in erster Instanz verteidigte und der Verhandlungsgegenstand in oberer Instanz gleich blieb wie in erster Instanz als weit übersetzt. Der Aufwand für die Verhandlungsvorbereitung wird daher pauschal auf 10 Stunden gekürzt. - Mit gleicher Begründung erscheinen auch die veranschlagten 6 Stunden für die Positionen «Besprechungen mit Klient» als übersetzt. Der Aufwand wird – soweit die Zeitspanne ab 1. Januar 2024 betreffend – hälftig auf 3 Stunden gekürzt. - Fürsprecherin B.________ sind sodann