Die Kostennote von Fürsprecherin B.________ gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: - Zunächst ist der geltend gemachte Aufwand für die in der Honorarnote aufgeführten Positionen «Zustellungen» und «Zustellungen an Klient» zu kürzen. Die blosse Weiterleitung von Unterlagen gilt als administrative Arbeit, welche bereits im Stundenansatz der amtlichen Entschädigung enthalten und daher nicht separat zu vergüten ist.