In erster Instanz Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin B.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 16'357.15 und das volle Honorar auf CHF 20'267.20. Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und es ist einzig über das Rückforderungsrecht sowie die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO zu befinden. Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 16'357.15 zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.___