Die auf E.________ entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 14'690.70, bzw. deren Tragung durch den Kanton Bern ist bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 6 hiervor). 27.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis).