__ entfallenden Anteil setzte sie auf CHF 14'690.70 fest und auferlegte ihn infolge des ergangenen Freispruchs dem Kanton Bern. Der Beschuldigte wird vorliegend wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Der Beschuldigte hat somit die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 15'690.00 zu tragen. Die auf E._____