27. Verfahrenskosten 27.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz bestimmte die Verfahrenskosten auf total CHF 30'381.40 (sich zusammensetzend aus CHF 27'050.00 Gebühren und CHF 3'331.40 Auslagen [exkl. Kosten amtliche Verteidigung]).